20000184•BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf
20000184BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde NiklasdorfOrdinance01.01.2012
Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf
Stammfassung: GZ S. 660/2011
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, wird für die öffentliche Apotheke in 8712 Niklasdorf, 8712 Niklasdorf, Leobnerstraße 50 (Konzessionsinhaberin Mag.a pharm. Bettina Heresch) Folgendes verordnet:
Die Betriebszeiten an Werktagen lauten wie folgt:
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, ist die Apotheke an diesen Tagen von 8.00 bis 12.00 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten.
(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.
(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1 genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist stets dann zu versehen, wenn die öffentliche Apotheke in Leoben-Göss gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0A15-2008/16, ihren Bereitschaftsdienst versieht.
(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei der Apotheke ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächste bereitschaftsdiensthabende Apotheke in der Stadt Leoben anzubringen.
(4) Kunden, die in Niklasdorf oder Proleb wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Leoben zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaberin zu ersetzen.
(5) Über die Regelungen gemäß § 3 ist die Bevölkerung von Niklasdorf und Proleb mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen der beiden Gemeinden zu informieren.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben und der Gemeinden Proleb und Niklasdorf für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Gemeinden Niklasdorf und Proleb zu verlautbaren.
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