20000187•Landwirtschaftskammergesetz
20000187LandwirtschaftskammergesetzLaw01.09.2025
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}Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammergesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 14/1970 (VI. GPStLT EZ 843 Blg.Nr. 162)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2023, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung von Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind berufen:
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer umfaßt das ganze Gebiet der Steiermark. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Bezirkskammer erstreckt sich über den jeweiligen politischen Bezirk. Zum örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkskammer für den politischen Bezirk Graz-Umgebung gehört auch das Gebiet der Landeshauptstadt Graz. Benachbarte Bezirkskammern können in ihren Vollversammlungen beschließen, eine gemeinsame Bezirkskammer zu bilden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf die betreffenden Bezirke erstreckt; einen solchen Beschluss kann auch die Landeskammer in ihrer Vollversammlung fassen, wenn die wirtschaftliche Führung einer Bezirkskammer nicht mehr gegeben ist. Trägt die Landeskammer einen solchen Antrag an die Landesregierung heran, so hat diese durch Verordnung die vorgeschlagenen Änderungen in der Einteilung der Bezirkskammern vorzunehmen. Gewählte Organe der betreffenden Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt. Die Neuwahl der Organe für die gemeinsame Bezirkskammer hat im Rahmen der folgenden Kammerwahl zu erfolgen.
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die Landeskammer ist befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift „Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark“ zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 126/2014
Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Die Landeskammer und die Bezirkskammern (im nachfolgenden Kammern genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alm- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne des Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen im Sinne dieses Gesetzes solche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gebildet, behördlich verzeichnet und deren Mitglieder überwiegend Kammerzugehörige (§ 4) sind und die
(5) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Agrargemeinschaften im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Der Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf folgende natürliche und juristische Personen (Kammerzugehörige):
(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf auf eigene Rechnung geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt. Eine hauptberufliche Tätigkeit eines Familienangehörigen liegt vor, wenn er seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet.
(2a)
(3) In Zweifelsfällen entscheiden über die Kammerzugehörigkeit im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Wahlordnung, sonst der Hauptausschuß mit schriftlichem Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Der sachliche Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf:
(2) In allen Angelegenheiten, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft in mehreren Bezirken betreffen, ist die Landeskammer zuständig.
(3) Der Landeskammer fällt insbesondere noch zu:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Bezirkskammern unterstehen der Aufsicht der Landeskammer, die im übertragenen Wirkungsbereich ausgeübt wird. Die Landeskammer ist bei der Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, daß die Kammern ihre Tätigkeit gesetzmäßig ausüben, ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten.
(3) Zur Wahrung des Aufsichtsrechtes ist zu den Vollversammlungen der Landeskammer und zu den Sitzungen des Kontrollausschusses die Landesregierung sowie zu den Vollversammlungen der Bezirkskammern die Landeskammer einzuladen. Die Landesregierung kann von der Landeskammer über alle Angelegenheiten der Landeskammer und der Bezirkskammern Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die gleichen Befugnisse stehen der Landeskammer gegenüber den Bezirkskammern zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010
Im RIS seit
06.02.2014
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf Landesebene zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Sozialversicherungsträger sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, der Landeskammer und den regional zuständigen Bezirkskammern auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Landeskammer verpflichtet.
(2) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben die Kammern bei der Regelung von in den Landesvollziehungsbereich fallenden Angelegenheiten, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft überwiegend berühren, zu befragen, gutachtliche Äußerungen von ihnen einzuholen und im Bedarfsfalle die Beistellung von fachkundigen Beratern anzusprechen.
(3) Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sind vor Einbringung in den Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landeskammer zur Begutachtung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften und land- und forstwirtschaftlichen Fachvereinen/Fachverbänden einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn
(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung und deren finanzielle und organisatorische Belange zu regeln. Der Abschluss eines Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Vertragsänderungen sind in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
Die Organe der Landeskammer sind:
(1) Die Vollversammlung besteht aus 39 Mitgliedern, welche die Bezeichnung „Landeskammerräte“ führen; diese werden von den Kammerzugehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Vollversammlung gehören weiters die Landesbäuerin und die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter an.
(1a) Die Landesbäuerin wird gemäß den Bestimmungen des § 42a gewählt. Für die Wahl der Seniorenvertreterin/des Seniorenvertreters haben alle in der Vollversammlung vertretenen Wahlparteien das Recht, eine kammerzugehörige Kandidatin/einen kammer-zugehörigen Kandidaten vorzuschlagen. Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungssitzung mit Stimmenmehrheit die Seniorenvertreterin/den Seniorenvertreter. Wird bei der ersten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Bei Ausscheiden der Seniorenvertreterin/des Seniorenvertreters während der Funktionsperiode ist in der nach dem Ausscheiden folgenden Sitzung der Vollversammlung die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter zu wählen. Dabei ist das vorgenannte Wahlverfahren anzuwenden.
(1b) Wurden die Landesbäuerin und die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter als Mitglieder in die Vollversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so ändert sich die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung nicht.
(1c) Sind die Landesbäuerin und/oder die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter nicht unmittelbar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in die Vollversammlung gewählt, erhöht sich die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Landeskammer ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch nach der Gebührenvorschrift, die von der Vollversammlung zu beschließen ist, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, sowie Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Der Präsident, der Vizepräsident und der Obmann des Kontrollausschusses erhalten Entschädigungen, die von der Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so hat die Einberufung des Ersatzmannes aus der Liste jener Wählergruppe zu erfolgen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, wobei die Reihenfolge, in der die auf der Liste befindlichen Personen die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt wird.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der Landeskammer berufen. Ihr obliegt die Beschlußfassung über alle Beratungsgegenstände, sofern die Beschlußfassung nicht dem Hauptausschuß (§ 14 Abs. 3 und 4) zukommt. Die Vollversammlung kann andere Organe (§ 8) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
(5) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
(6) Beschlüsse über Angelegenheiten gemäß Abs. 2, Abs. 5 lit. g und h, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 9 und § 42 Abs. 9 können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(7) Im Falle von widersprüchlichen Beschlüssen des Hauptausschusses und der Vollversammlung -gelten die Beschlüsse der Vollversammlung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 66/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Die Vollversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 durch den Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste bisherige Mitglied, zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung ist sodann vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen. Außerdem muß sie einberufen werden, wenn
(3) Die Einberufung der Vollversammlung hat schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegrafisch erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat an der Abstimmung teilzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, sofern der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vom Präsidenten oder mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird.
(2) Die Öffentlichkeit darf durch Beschluß der Vollversammlung nur ausgeschlossen werden, wenn Gegenstände zur Behandlung gelangen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammern geboten ist. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Jahresvoranschlages einschließlich seiner Änderungen und des Rechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 23) kraft Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung unter Festsetzung von Neuwahlen beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Mit der Auflösung der Vollversammlung der Landeskammer kann auch die Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammern beschlossen werden.
(4) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
(1) Den Hauptausschuß, der aus 11 Mitgliedern besteht, bilden der Präsident, der Vizepräsident und 9 weitere Mitglieder. Die 9 Mitglieder werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Jede Wählergruppe, die in der Vollversammlung mit mindestens zwei Sitzen vertreten ist und auf Grund des Wahlergebnisses keinen Sitz im Hauptausschuss hat und nicht den Obmann des Kontrollausschusses stellt, hat das Recht, einen Vertreter mit Sitz und Stimme in den Hauptausschuss zu entsenden.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die 11 Hauptausschußsitze auf die einzelnen Wahlparteien nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach dem DHondtschen Verfahren aufzustellen. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschußsitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen. Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses haben die Wahlparteien dem Präsidenten die Vorschläge für die von ihnen zu besetzenden Hauptausschußsitze zu überreichen. Der Präsident hat der Vollversammlung die Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl der Hauptausschußmitglieder hat in einem Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß der Vollversammlung mittels Stimmzettel zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt die Verwaltung und Organisation der Landeskammer sowie die Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der Landeskammer oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(4) Dem Hauptausschuß obliegen auch:
(5) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Präsident, der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.
(6) Der Hauptausschuß hat eine neuerliche Entscheidung der Vollversammlung zu veranlassen, wenn von ihr ungesetzliche oder der Geschäftsordnung widersprechende Beschlüsse gefaßt worden sind. Beharrt die Vollversammlung auf ihrem Beschluß, hat der Hauptausschuß die Entscheidung der Landesregierung einzuholen.
(7) Bei Auflösung der Vollversammlung (§ 13) bleibt der Hauptausschuß bis zur Wahl des neuen Hauptausschusses durch die neugewählte Vollversammlung weiter im Amt.
(8) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses in der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem ersten Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung kommen dem Hauptausschuß die Befugnisse der Vollversammlung zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Wenn sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt haben, ist die Stelle des Vizepräsidenten durch ein Mitglied der Kammer zu besetzen, das der an Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Landeskammer erlangt hat.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten.
(3) Der Präsident vertritt die Landeskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen der Geschäftsordnung (§ 40). Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung, bei der er den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu überwachen.
(4) Erachtet der Präsident, daß ein Beschluß ein Gesetz verletzt, den Wirkungsbereich der Landeskammer überschreitet oder einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Kammern zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist von der Aufsichtsbehörde (§ 6) die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(5) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor .
(6) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.
(7) Scheiden der Präsident oder der Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(8) Die Vollversammlung der Landeskammer kann dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Obmännern der Fachausschüsse das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Beschluss bewirkt den sofortigen Verlust der Funktion. Das Mandat als Mitglied der Vollversammlung bleibt jedoch erhalten, sofern nicht § 25 Abs. 3 über den Verlust des Mandates zur Anwendung gelangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Der Kontrollausschuß hat die gesamte Gebarung der Kammern zu überwachen und der Vollversammlung der Landeskammer hierüber zu berichten. Er hat als Kollegialorgan zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuß kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht fordert.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Wählergruppe, die in der Vollversammlung vertreten ist, steht mindestens ein Mitglied zu. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann eine ihm nicht angehörige Person fallweise als Sachverständigen mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine Obfrau/einen Obmann und eine Obfrau-/Obmannstellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Sind in der Vollversammlung mindestens zwei Wahlparteien vertreten, darf die Obfrau/der Obmann nicht jener Wahlpartei angehören, die die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Für die Wahl der Obfrau/des Obmannes steht jeder Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die nicht die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/Der Obmann (Obfrau-/Obmannstellvertreterin/Obfrau-/Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landeskammer (§ 13) bleibt der Kontrollausschuß bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zum Landeskammertag erweitert werden. Der Landeskammertag besteht aus den Mitgliedern der Landeskammervollversammlung und den Bezirkskammerobmännern. Die Bezirkskammerobmänner haben, sofern sie nicht Mitglieder der Vollversammlung sind, am Landeskammertag das Recht, sich zu Wort zu melden und Fragen zu stellen, aber kein Stimmrecht.
(2) Den Vorsitz am Landeskammertag führt der Präsident. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Vollversammlung der Landeskammer sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Organe der Bezirkskammer sind:
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Vollversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, welche die Bezeichnung „Bezirkskammerräte“ führen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Grund der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl (§ 23) auf die Dauer von 5 Jahren. Zur Vollversammlung ist die Bezirksbäuerin mit beratender Stimme einzuladen, sofern sie nicht Mitglied der Vollversammlung ist.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Bezirkskammern ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch nach der Gebührenvorschrift, die von der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen ist, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/ 1999, sowie Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so hat die Einberufung des Ersatzmannes aus der Liste jener Wählergruppe zu erfolgen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, wobei die Reihenfolge, in der die auf der Liste befindlichen Personen die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt wird.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der Bezirkskammern berufen. Ihr obliegt insbesondere die Behandlung der Angelegenheiten der Berufsvertretung und der Agrarpolitik sowie die Beschlussfassung hinsichtlich allfälliger Zuschläge zur Kammerumlage und zu den Kammerbeiträgen A, B und C. Die Vollversammlung kann andere Organe (§ 17) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Hinsichtlich der Einberufung, des Zusammentrittes, der Beschlußfassung und der Öffentlichkeit der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
(2) Die Vollversammlung kann auch vom Präsidenten der Landeskammer einberufen werden.
(1) die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 23) kraft Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung ist von der Landeskammer aufzulösen, wenn
(3) Wahlen für einzelne Bezirkskammern, die während der für alle anderen Kammern gültigen fünfjährigen Funktionsperiode vorgenommen werden, sind nur für den Rest dieser laufenden allgemeinen Funktionsperiode vorzunehmen.
(1) Den Hauptausschuß, der aus 5 Mitgliedern besteht, bilden der Obmann, der Obmannstellvertreter und 3 weitere Mitglieder. Die 3 Mitglieder werden von der Vollversammlung der Bezirkskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Jede Wählergruppe, die in der Vollversammlung vertreten ist und auf Grund des Wahlergebnisses keinen Sitz im Hauptausschuss erhält, hat das Recht, einen Vertreter mit beratender Stimme in den Hauptausschuss zu entsenden.
(2) Für die Aufteilung der Hauptausschußsitze auf die in der Bezirkskammer vertretenen Wahlparteien und die Wahl der Hauptausschußmitglieder gelten die Bestimmungen des § 14 Abs.2 sinngemäß.
(3) Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere die Behandlung der Angelegenheiten in den Bereichen Verwaltung und innerer Dienstbetrieb der Bezirkskammer. Darüber hinaus kann er die Sitzungen der Vollversammlung vorbereiten beschließen.
(4) Bei Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammer bleibt der Hauptausschuß bis zur Wahl des neuen Hauptausschusses durch die neugewählte Vollversammlung der Bezirkskammer im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses in der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004. LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Die Vollversammlung der Bezirkskammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Obmann und den Obmannstellvertreter.
(2) Die Stelle des Obmannstellvertreters ist durch einen Bezirkskammerrat zu besetzen, welcher der an Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Bezirkskammer erlangt hat.
(3) Der Obmann und Obmannstellvertreter erhalten Entschädigungen, die von der Vollversammlung der Landeskammer beschlossen werden (§ 9 Abs. 6).
(4) Der Obmann und der Obmannstellvertreter haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Präsidenten der Landeskammer zu leisten.
(5) Der Obmann vertritt die Bezirkskammer nach außen. Er übt die Aufsicht über das Bezirkskammersekretariat aus und vollzieht die gefassten Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung der Vollversammlung, bei der er auch den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, des Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und der Geschäftsordnung zu überwachen. Glaubt ein Obmann, die Verantwortung für die Vollziehung eines Beschlusses der Vollversammlung nicht übernehmen zu können, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Landeskammer einzuholen.
(6) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(7) Scheidet der Obmann oder Obmannstellvertreter im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen, sofern er gleichzeitig aus der Kammer ausscheidet, nach vorheriger Einberufung des Ersatzmannes.
(8) Wird ein Mitglied der Bezirkskammer zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Landeskammer gewählt und nimmt es diese Stelle an, so scheidet es aus der Bezirkskammer aus.
(9) Die Vollversammlung der Bezirkskammer kann dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und den Obmännern der Ausschüsse das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Beschluss bewirkt den sofortigen Verlust der Funktion. Das Mandat als Mitglied der Vollversammlung bleibt jedoch erhalten, sofern nicht § 25 Abs. 3 über den Verlust des Mandates zur Anwendung gelangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
06.02.2014
(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien und geheimen Verhältniswahlrechts mit gebundenen Wählergruppenlisten (Parteilisten) von den wahlberechtigten Personen auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen. Die Wähler des Gebietes einer Bezirkskammer bilden den Wahlkörper für die Bezirkskammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landeskammer.
(2) Die Wahlen sind durch den Hauptausschuß der Landeskammer auszuschreiben. Vor Ablauf der Wahlperiode sind die Wahlen so rechtzeitig durchzuführen, daß die neuen Vollversammlungen der Landeskammer und der Bezirkskammern frühestens 6 Monate vor und spätestens 6 Monate nach Ablauf der Wahlperiode zusammentreten können; in den anderen Fällen des § 13 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahlen kein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen.
(2) Natürliche Personen können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Wahlrecht nur ausüben, wenn
(2a) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine/einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin/berufenen Vertreter oder eine/einen von dieser/diesem schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten aus, die/der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen muss.
(3) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so ist das Wahlrecht in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes auszuüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 66/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 65/2015, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes die Wählbarkeit gehindert hätte.
(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- oder Konkursverfahrens suspendiert.
(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in 4 Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
(2) Diese 4 Wahlkreise bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 66/2005, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 33/2013
Im RIS seit
06.02.2014
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Durchführung der Wahlen obliegt eigenen Wahlbehörden, die auf Grund von Vorschlägen der in der Landeskammer vertretenen Wahlparteien unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde zu bestellen sind. Für das Land Steiermark ist eine Landeswahlbehörde mit 12 Beisitzern und Ersatzbeisitzern, für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlbehörde mit acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern, für jeden politischen Bezirk eine Bezirkswahlbehörde mit sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern von der Landesregierung und für jede Gemeinde eine Gemeindewahlbehörde mit vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern von der Bezirkswahlbehörde neu zu bilden. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen und die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen wahlberechtigt (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2) sein. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs.1) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.
(4) Für die Durchführung der Wahlen gelten noch folgende Grundsätze:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2015, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen und der Befragung von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigter/Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten. Der Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.
(2) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag oder dem Tag der Befragung an die Gemeinden anzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahl, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörde, die Wahlwerbung, den Wahlort und die Wahlzeit, die Stimmzettel, das Wahlkuvert, das Rückkuvert, die Aussendung der Wahlunterlagen und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren in der Wahlordnung zu erlassen.
Anm.: LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
07.02.2014
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landeskammer und der Bezirkskammern kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der Landeskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Landeskammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung, Befragung in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Befragungsbehörde (Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Die Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 58 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in der „Grazer Zeitung – Amtsbaltt für die Steiermark“ zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Jeder Kammerzugehörige hat das Recht, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landeskammer oder an die Vollversammlung der örtlich zuständigen Bezirkskammer zu stellen.
(2) Anträge an die Vollversammlung der Bezirkskammer müssen von mindestens 50 Kammerzugehörigen, Anträge an die Vollversammlung der Landeskammer von mindestens 300 Kammerzugehörigen unterstützt sein.
(3) Die Unterstützung erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden auf dem Antrag. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren.
(4) Der Antrag ist an die Landeskammer bzw. Bezirkskammer vom Antragsteller zu übergeben bzw. zu übersenden. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(5) Ausreichend unterstützte Anträge sind zu vervielfältigen und unverzüglich an die Landes- bzw. Bezirkskammerräte zu verteilen.
(6) Die Vollversammlung kann Anträge dem entsprechenden Ausschuss zur Bearbeitung zuweisen.
(7) Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung zu erledigen und den Antragsteller über die Erledigung zu verständigen. Bei Nichterledigung eines Antrages an die Bezirkskammer steht dem Antragsteller das Beschwerderecht an die Landeskammer bzw. bei Anträgen an die Landeskammer an die Landesregierung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
(1) Der Aufwand der Landeskammer und der Bezirkskammern wird gedeckt durch:
(2) Die Vollversammlung der Bezirkskammer kann für bestimmte, ihren Bezirk betreffende Zwecke, insbesondere für Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 lit. c, einen Zuschlag zur Kammerumlage und zu den Kammerbeiträgen beschließen. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages darf die Höhe der Kammerumlage bzw. des Kammerbeitrages nicht überschreiten. Die Festsetzung der Bezirkskammerzuschläge bedarf der Zustimmung der Vollversammlung der Landeskammer.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel, ausgenommen die Bezirkskammerzuschläge und die Einnahmen aus bezirkseigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, obliegt der Landeskammer, die auch die Erfordernisse der Bezirkskammern festzustellen und zu decken hat. Die Verfügung über die Bezirkskammerzuschläge sowie die Einnahmen aus bezirkseigenen Einrichtungen und Veranstaltungen obliegt den Bezirkskammern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Kammerumlage ist zu entrichten:
(2) Die Kammerumlage ist von der Vollversammlung der Landeskammer festzusetzen. Sie darf 3% des Einheitswertes der in Abs. 1 genannten Betriebe und Grundstücke nicht übersteigen.
(3) Die Kammerumlage und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben.
(4) Die Grundlage für die Bemessung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge ist:
(5) Den Hebesatz der Kammerumlage setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest.
(6) Der Hebesatz und der etwaige zusätzliche Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist. Die Kammerumlage ist mit etwaigen Bezirkskammerzuschlägen in einem zu erheben.
(7) Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen.
(8) Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaige Zuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage gilt gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptver-anlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(9) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung.
(10) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge eine Einhebungsvergütung von höchstens 1,5 % der eingehobenen Beträge. Die Festsetzung der Höhe der Einhebungsvergütung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Landeskammer und dem Bund.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Kammerbeitrag A ist zu entrichten von allen Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b, sofern sie nicht gemäß § 32 zur Kammerumlage herangezogen werden.
(2) Die Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages und etwaiger Zuschläge ist:
(4) Der Kammerbeitrag A und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben.
(5) Den Hebesatz für den Kammerbeitrag A setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Der Hebesatz des Kammerbeitrages A eines Kalenderjahres darf die Höhe des Hebesatzes der Kammerumlage desselben Kalenderjahres nicht übersteigen.
(6) Spätestens bis 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder Beitragspflichtige die Unterlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wie Einheitswertbescheid, Pachtvertrag u. dgl., der zuständigen Bezirkskammer unaufgefordert vorzulegen. Die Beitragspflichtigen haben der zuständigen Bezirkskammer alle Umstände anzuzeigen, die ihre Beitragspflicht begründen, ändern oder beenden. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einem Beitrag anzuzeigen. Alle bei der Bezirkskammer einlangenden Anzeigen sind unverzüglich der Landeskammer für die Ermittlung, Festsetzung und Einhebung des Kammerbeitrages A vorzulegen.
(7) Die Höhe des Kammerbeitrags A und ein allfälliger Bezirkskammerzuschlag ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag A und der Bezirkskammerzuschlag sind mit 10. Juli des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Die Festsetzung des Kammerbeitrags A gilt gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes 1955, innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
(9) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.
(10) Als Nebengebühren hat die Landeskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zuzusprechenden Kosten aufzunehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 v.H. des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens EUR 2,–. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Der Kammerbeitrag B ist von allen Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. c, sofern sie nicht gemäß § 32 zur Kammerumlage oder gemäß § 33 zum -Kammerbeitrag A herangezogen werden, zu entrichten.
(2) Der Kammerbeitrag B wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) vorgeschrieben. Stichtag für die Beitragsvorschreibung ist der 1. Jänner des jeweiligen Erhebungszeitraumes.
(3) Die Höhe des Kammerbeitrages B setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Die Höhe des Kammerbeitrages B darf pro Person den Betrag von € 10,– nicht übersteigen.
(4) Die Höhe des Kammerbeitrages B ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag B ist mit 15. Juli des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 8 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. d zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages C ist:
(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C kann ein Mindestbetrag festgelegt werden.
(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat die Vollversammlung der Landeskammer für jedes Kalenderjahr festzusetzen, für das der Kammerbeitrag C zu entrichten ist.
(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern für Kammerzugehörige nach Abs. 2 lit. a ein 0,32 Promille, nach Abs. 2 lit. b ein 0,08 Promille übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung, wenn der Mindestbetrag auf über 45,00 € festgelegt werden soll.
(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist mit 10. November des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 8 sinngemäß.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 6 bis 10 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (§ 32), zum Kammerbeitrag A (§ 33) und zum Kammerbeitrag C (§ 35) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 40 Euro betragen darf. Der festgesetzte Grundbetrag ist zu valorisieren. Die Berücksichtigung der Wertbeständigkeit bleibt vom gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag unberührt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Grundbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Die § 32, § 33, § 34 und § 35 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage (§ 32) stellt der Bescheid oder das Erkenntnis über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben. Für jene wirtschaftliche Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.
(3) Wird der Grundbetrag einem Kammerumlagepflichtigen (§ 32) mehrfach vorgeschrieben, ist der den einfachen Grundbetrag übersteigende Betrag von der Landeskammer auf Antrag rückzuerstatten. Ein -solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Vorschreibezeitraumes bei der Landeskammer schriftlich einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
Kammerzugehörigen durch Erklärung (§ 4 Abs. 2a lit. a) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 40 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
Die Vollversammlung der Landeskammer hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, zuzumitteln.
Die Landeskammer erstellt alljährlich den Rechnungsabschluß, der nach der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der Landesregierung bis zum Ende des 1. Halbjahres des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Rechnungsabschluß ist so zu erstellen, daß aus ihm auch die Gebarung der Bezirkskammern zu entnehmen ist. Er ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zuzumitteln.
(1) Die Geschäfte der Landeskammer sind vom Kammeramt zu führen. Das Kammeramt ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (Stellvertreter) zu leiten.
(2) Die Geschäfte der Bezirkskammern sind von den Bezirkskammersekretariaten zu führen. Das Bezirkskammersekretariat ist unter der Aufsicht des Obmannes vom Bezirkskammersekretär zu leiten.
(3) Durch Beschluss des Hauptausschusses der Landeskammer kann ein Bezirkskammersekretariat mit der Führung der Geschäfte von zwei oder mehreren Bezirkskammern betraut werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Die Dienst- und Besoldungsordnung, die Geschäftsordnung der Landes- und Bezirkskammern und alle übrigen Verordnungen nach diesem Gesetz sind vom Präsidenten der Landeskammer bzw. vom Obmann der Bezirkskammer in den,Landwirtschaftlichen Mitteilungen‘ kundzumachen.
(2) Diese Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Ausgabe und Versendung der Landwirtschaftlichen Mitteilungen folgenden Tag in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 5/2010
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für das Kammerpersonal sind in der von der Vollversammlung der Landeskammer zu erlassenden Dienst- und Besoldungsordnung nach den Grundsätzen der für die öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten geltenden Gesetze zu regeln. Die Dienst- und Besoldungsordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen über die Aufnahme und über die Beendigung des Dienstverhältnisses, über die Diensteinteilung, Dienstpflichten, Arbeitszeit, über den Urlaub, über die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung, über die Abfertigung sowie über das Bezugsschema, über den Anfall und die Einstellung der Monatsbezüge, über die Gehaltsvorschüsse, die Vorrückung, Vordienstzeitenanrechnung, Mehrleistungsentschädigung, Sozialzulage, Trennungsentschädigung und über die Reisegebühren.
(2) Die Dienst- und Besoldungsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen nach der Dienst- und Besoldungsordnung 1995 und der Dienst- und Besoldungsordnung 2009 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
(1) Die Geschäftsordnung für die Landeskammer und die Geschäftsordnung für die Bezirkskammern sind in der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen. Sie haben nähere Bestimmungen zu den §§ 9 bis 16a, §§ 18 bis 22 und § 41 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung der Landesregierung. Sie sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 und § 6 Abs. 2 gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören; Beiräte bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören, aus Kammerobfrauen/Kammerobmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Ausschuss und Beirat wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Obmann-/Obfraustellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Unter welchen Voraussetzungen bei Verhinderung von Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte deren Ersatzmitglieder heranzuziehen sind, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Den Ausschüssen können beratende Mitglieder oder Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe, die in einem Ausschuss gemäß § 41 Abs. 1 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied der Vollversammlung als Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Für das Gebiet jeder Gemeinde ist ein Gemeindebauernausschuß vom Hauptausschuß der örtlich zuständigen Bezirkskammer zu bestellen, der nach dem Namen der Gemeinde zu benennen ist. Auf Antrag der Bezirkskammer kann die Landeskammer unter Bestimmung des Sitzes und der Benennung die Bildung eines gemeinsamen Gemeindebauernausschusses für zwei oder mehrere Nachbargemeinden oder die Bildung mehrerer Gemeindebauernausschüsse für das Gebiet einer größeren Gemeinde verfügen.
(2) Der Gemeindebauernausschuß ist zur Wahrnehmung und Beratung aller die Land- und Forstwirtschaft seines Ausschußbereiches betreffenden Interessen und zur Abgabe von Vorschlägen und Anträgen an die Bezirkskammer und an die Gemeinde berufen. Er hat die von der Landeskammer oder der Bezirkskammer ergangenen Aufträge durchzuführen. Bei widersprüchlichen Aufträgen zwischen Landeskammer und Bezirkskammer entscheidet der Präsident. Er ist ferner berechtigt, zur Beratung und Aufklärung wichtiger Fragen die Kammerzugehörigen seines Ausschußbereiches zusammenzurufen.
(3) Die Landeskammer und die Bezirkskammern können die Durchführung von nicht behördlichen Aufgaben, die in ihren Wirkungsbereich fallen, jedoch ausschließlich oder vorzugsweise den Bereich eines Gemeindebauernausschusses betreffen, fallweise oder allgemein dem Gemeindebauernausschuß übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Der Gemeindebauernausschuß besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist von der Bezirkskammer im Verhältnis zur Anzahl der Wahlberechtigten einheitlich festzulegen. Mitglieder können nur Kammerzugehörige (§ 4) sein, die im örtlichen Wirkungsbereich des Ausschussbereiches ihren Hauptwohnsitz haben, bei juristischen Personen ist der Sitz oder die Betriebsstätte maßgeblich.
(5) Die Mitglieder des Gemeindebauernausschusses werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses der Bezirkskammerwahl in dem betreffenden Ausschußbereich (Wahlsprengel) gemäß Abs. 1 auf Vorschlag der Wahlparteien vom Hauptausschuß der Bezirkskammer bestellt.
(6) Dem Gemeindebauernausschuß steht ein Gemeindebauernobmann vor, der den Ausschuß leitet und nach außen vertritt. Die Bezirkskammer ist in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 2 berechtigt, den Gemeindebauernobmann abzuberufen und die Erstellung eines Vorschlages für die Neuwahl (§ 41 Abs. 1) zu verlangen.
(7) Wenn innerhalb einer Frist von 8 Wochen die Vorschläge gemäß Abs. 5 und 6 nicht erstattet werden, hat der Hauptausschuß der Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses bzw. des Gemeindebauernobmannes frei vorzunehmen.
(8) Der Gemeindebauernausschuß ist an die Anordnungen der Landeskammer und der örtlich zuständigen Bezirkskammer gebunden. Die Aufsicht obliegt der Bezirkskammer.
(9) Allfällige Aufwandsentschädigungen des Gemeindebauernobmannes und der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses sind von der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Auf der Ebene der Landeskammer, der Bezirkskammern und auf örtlicher Ebene (Gemeinde) haben die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben einzurichten.
(2) Die Bäuerinnenorganisation besteht aus:
(3) In der Gemeindeversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Die Gemeindeversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Gemeindebäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Falle der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt.
(4) Die Versammlung der Gemeindebäuerinnen besteht aus allen Gemeindebäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Landeskammerräte oder als Bezirkskammerräte gewählt sind. Sie wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und eine Stellvertreterin sowie sechs bis acht weitere Mitglieder als Bäuerinnenbeirat der Bezirkskammer. Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der wahlberechtigten Gemeindebäuerinnen erforderlich ist. Die Bezirksbäuerin ist zu jeder Bezirkskammervollversammlung der jeweils örtlich zuständigen Bezirkskammer einzuladen.
(5) Der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene wird aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Landeskammerräte gewählt sind, gebildet. Der Bäuerinnenbeirat wählt die Landesbäuerin und eine Stellvertreterin. Die Landesbäuerin wird aus dem Kreis der Bezirksbäuerinnen und den weiblichen Mitgliedern der Landeskammervollversammlung gewählt. Im Übrigen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich ist.
(6) Die Sitzungen werden durch die Gemeinde-, Bezirks- bzw. Landesbäuerin einberufen und geleitet.
(7) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation nach außen und in der Landeskammer.
(8) Das Nähere über die Organisation, Abstimmungen, Wahlen (Durchführung der Wahl mittels Briefwahl) und Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene beschließt und durch die Vollversammlung der Landeskammer zu bestätigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
(1) Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes/jeder Kammerzugehörigen sind in der ständigen Mitgliederevidenz des Betriebsinformationssystems von der Landwirtschaftskammer gemäß § 27 Abs. 4 lit. b zu verarbeiten. Die Mitgliederevidenz dient als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist weiters ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten, die sich auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder beziehen, im Betriebsinformationssystem zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
(3) Zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den jeweiligen Bezirkskammern oder zwischen Landwirtschaftskammer und den jeweiligen Bezirkskammern zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3), über den Verlust der Mitgliedschaft zur Landeskammer oder Bezirkskammer (§ 25 Abs. 3) sowie über die Umlagen- und Beitragspflicht (§§ 32, 33, 34, 35 und 35a) ist – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – das AVG anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben der Landeskammer sind von dieser im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
Die im § 7 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S.1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
Im RIS seit
15.01.2019
(1) Bei der Zusammenführung von politischen Bezirken entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf die Zusammenführung folgenden Kammerwahl aus den betroffenen Bezirkskammern eine neue Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den neu geschaffenen politischen Bezirk. Die gewählten und bestellten Organe der von der Zusammenführung der politischen Bezirke betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode bis zur Wahl oder Neubestellung dieser Organe im Amt, die Neuwahl und die Neubestellung der Organe für die neuen Bezirkskammern erfolgt im Rahmen der folgenden Kammerwahl.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Grenzen der politischen Bezirke entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf eine solche Änderung folgenden Kammerwahl für die neuen Sprengel der politischen Bezirke die räumlich geänderten Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft. Die gewählten und bestellten Organe der betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt, die Neuwahl der Organe für die räumlich geänderten Bezirkskammern erfolgt im Rahmen der folgenden Kammerwahl. Das Gleiche gilt sinngemäß für die bestellten Organe der von der sonstigen Änderung der Grenzen der politischen Bezirke betroffenen Gemeinden.
(3) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wahlparteien (Parteisummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2014, LGBl. Nr. 65/2015
(1) Die Kammerorgane, Ausschüsse und Beiräte können aus Gründen der Zweckmäßigkeit Sitzungen virtuell abhalten und Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag von der/vom Vorsitzenden allen Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe übermittelt wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg innerhalb der festgesetzten Frist beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Vollversammlung der Landeskammer (§ 9, § 10, § 11) und der Vollversammlung der Bezirkskammern (§ 18 und § 19) nur während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen). Abweichend von § 12 und § 19 Abs. 1 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von fünf Werktagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landeskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht samt den gefassten Beschlüssen muss bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2023
Im RIS seit
08.03.2023
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist am 13. Februar 1970 in Kraft getreten.
(2) Gleichzeitig ist das Bauernkammergesetz 1966, LGBl. Nr. 68 außer Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
(1) Die Änderung des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 1 lit. c, des § 35, die Einfügung des § 38a, des Abschnittes Va und des § 42a sowie der Entfall des § 39 Abs. 3 und des § 40 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/1981 sind mit 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der Überschrift des Abschnittes III, des § 28 Abs. 1 und die Einfügung des § 30a bis § 30c durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1991 sind mit 1. März 1991 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 33 Abs. 10, des § 35 Abs. 5 und des § 45 sowie die Einfügung des § 46 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 sind mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, des § 3 Abs. 5 und 6, des § 4 Abs. 1 lit. c und d, des § 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. b und c, des § 6 Abs. 1 und 3, des § 7 Abs. 1 und 3, des § 9 Abs. 1, 2 und 6, des § 16 Abs. 2 und 3, des § 18 Abs. 2 und 4, des § 21 Abs. 3, des § 22 Abs. 5, des § 23 Abs. 1, des § 24, des § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 26 Abs. 1 lit. b, des § 27 Abs. 4 lit. b, c und g, des § 30, des § 30a, des § 30b, des § 30c, des § 31 Abs. 1, des § 33 Abs. 7 und Abs. 8 Z 3, des § 34, des § 35 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 und 6, des § 40 Abs. 1, des § 41 Abs. 1, des § 42 Abs. 5, des § 42b, des § 43 Abs. 1 und die Einfügung des § 1a, des § 4 Abs. 2a, des § 9 Abs. 7, des § 14 Abs. 1 letzter Satz, des § 15 Abs. 8, des § 16a, des § 18 Abs. 1 letzter Satz, des § 21 Abs. 1 letzter Satz, des § 21 Abs. 9, des § 30d, des § 33 Abs. 3 lit. c, des § 35a, des § 35b, des § 41 Abs. 2 letzter Satz, des § 42 Abs. 2 zweiter Satz, des § 42a, des § 44a und des § 45a sowie der Entfall des § 5 Abs. 3 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2004 sind mit 23. Oktober 2004 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 6 Abs. 1 und des § 24 sowie der Entfall der §§ 29 und 45a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 9 Abs. 5 lit. i, des § 18 Abs. 4, der §§ 31 und 32 Abs. 1, 2, 5 und 10, des § 33 Abs. 1, 5, 7 und 8, des § 34 Abs. 4, des § 35 Abs. 4 und 6 und des § 38a sowie die Einfügung des § 9 Abs. 5 lit. j durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(7) Die Änderung des § 4 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 26 Abs. 1 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(9) Die Einfügung des § 1 Abs. 2a und des § 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.
(10) Die Änderung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(11) Die Änderung § 32 Abs. 8, des § 35a Abs. 2 erster Satz, der Überschrift des § 43 und des § 44a Abs. 2 sowie der Entfall des § 25 Abs. 5 letzter Satz, des § 27 Abs. 4 lit. c vierter Satz, des § 33 Abs. 7 letzter Satz, des § 34 Abs. 4 dritter Satz, des § 35 Abs. 6 dritter Satz und des § 43 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 126/2014 tritt § 44b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2014, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2a außer Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2015 treten § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 4 lit. b und § 44b Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. September 2015, in Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 39a mit 1. März 2016 in Kraft.
(15) In der Fassung der LWKG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 105/2018, treten § 4 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 5 lit. c, § 10 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Z 2, die Überschrift des § 27, § 27 Abs. 1, 3 und Abs. 4 lit. b bis lit. i, § 28, § 30b Abs. 1, § 30c Abs. 1, § 33 Abs. 7, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 6, § 38 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42b, § 43 Abs. 1 sowie § 44a Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.
(16) In der Fassung der 15. LWKG-Novelle, LGBl. Nr. 11/2023, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 lit c erster Satz, § 7a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 24 Abs. 2 und 2a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 lit. b bis lit. d, lit. f und lit. g, § 28 Abs. 1, § 35a Abs. 1, § 35b, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7, § 42a Abs. 8 und § 44c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 2 Z 2 und § 25 Abs. 2 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 33/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 126/2014, LGBl. Nr. 65/2015, LGBl. Nr. 45/2016, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
In § 46 Abs. 3 ist das (deklarative) Inkrafttretensdatum hinsichtlich der §§ 45 und 46 unrichtig. Richtig ist 16.9.2000; siehe LGBl. Nr. 58/2000 Art. XX Z. 4 i.V.m. § 8 LGBl. Nr. 25/1999.
Im RIS seit
08.03.2023