20000201•Gebietsänderungen von Gemeinden
20000201Gebietsänderungen von GemeindenLaw01.01.1968
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}Gesetz vom 18. Dezember 1967 über Gebietsänderungen von Gemeinden
Stammfassung: LGBl. Nr. 138/1967 (VI. GPStLT EZ 464)
Im RIS seit
01.02.2014
Im politischen Bezirk Bruck an der Mur werden die Gemeinden Picheldorf und Oberaich zur neuen Gemeinde Oberaich vereinigt.
(1) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Die Gemeinde Michlgleinz wird auf die gemäß Abs. 1 Z 11 und 12 neu gebildeten Gemeinden Unterbergla und Wettmannstätten so aufgeteilt, daß die Katastralgemeinde Michlgleinz zur Gemeinde Unterbergla und die Katastralgemeinde Weniggleinz zur Gemeinde Wettmannstätten fällt.
(3) Die Gemeinde Wald in Weststeiermark wird auf die gemäß Abs. 1 Z 5 und 10 neu gebildeten Gemeinden Marhof und Stainz und auf die Gemeinde Greisdorf so aufgeteilt, daß die Ortsteile Wald, Preisberg, Grünbaumgarten und Schönegg zur Gemeinde Marhof, die Ortsteile Steinreib, Niedergrail, Hochgrail und Greisbach zur Gemeinde Greisdorf und der restliche Teil zur Marktgemeinde Stainz fallen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Im politischen Bezirk Feldbach werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
Im RIS seit
01.02.2014
Im politischen Bezirk Fürstenfeld werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 hat die Steiermärkische Landesregierung den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Von der Gemeinde Oberhaag wird die Katastralgemeinde Maltschach abgetrennt und der Marktgemeinde Arnfels zugewiesen.
Im politischen Bezirk Liezen werden die Gemeinden Neuhaus am Grimming und Pürgg zur neuen Gemeinde Pürgg-Trautenfels vereinigt.
Im politischen Bezirk Murau werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Im politischen Bezirk Radkersburg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Die Gemeinde Rohrbach am Rosenberg wird auf die gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 neugebildeten Gemeinden Mettersdorf am Saßbach und Sankt Peter am Ottersbach so aufgeteilt, daß der östliche Teil zur Gemeinde Sankt Peter am Ottersbach und der westliche Teil zur Gemeinde Mettersdorf am Saßbach fällt. Die Grenze verläuft in allgemeiner Richtung von Norden nach Süden. Die Steiermärkische Landesregierung hat den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzulegen. Alle im westlichen Teil von Rohrbach am Rosenberg gelegenen Parzellen einschließlich der Parzellen 204/1, 199/6, 198/2, 196, 186/3, 187, 174, 172/1, 165/3, 165/4, 165/2, 170/2, 170/1, 170/3, 170/4, 169, 84/1, 83, 85, 91, 99, 100, 107, 108, 119, 29, 25/1, 23, 24, 18, 17, 14, 13, 9/1, 531, 528, 527/4, 526, 523, 522, 519, 518, 515/2, 514/2, 511, 510/2, 509, 508, 506, 505, 504, 503, 502, 501 und 500 sind der Gemeinde Mettersdorf am Saßbach zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
Im RIS seit
01.02.2014
Im politischen Bezirk Voitsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(1) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im RIS seit
01.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.