Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Diana-Apotheke in Werndorf und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten
Stammfassung: GZ S. 358/2010
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke in Werndorf wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag
von 8 Uhr bis 12 Uhr und
von 14 Uhr bis 18 Uhr
Samstag
von 8 Uhr bis 12 Uhr
§ 2
Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen Apotheke in Werndorf folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:
Montag bis Freitag von 12 Uhr bis 14 Uhr
Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet.
Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.
§ 3
Bei der öffentlichen Diana-Apotheke in Werndorf ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.