Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen „Marien-Apotheke“ in Eggersdorf und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten
Stammfassung: GZ S. 37/2010
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Marien-Apotheke in Eggersdorf wie folgt festgesetzt:
§ 2
Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen „Marien-Apotheke“ in Eggersdorf folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:
Montag bis Freitag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet.
Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.
§ 3
Bei der öffentlichen „Marien-Apotheke“ in Eggersdorf ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
§ 4
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. November 2007, GZ: 12 A 4/1998 u. 12 H 4/98, wird gleichzeitig aufgehoben.
§ 5
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1. April 2008, GZ: 12 H 4/98, über den Bereitschaftsdienstturnus mit den Apotheken in Laßnitzhöhe, St. Marein und den beiden Apotheken in Gleisdorf bleibt vollinhaltlich aufrecht.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.