20000210•Steiermärkisches Musiklehrergesetz
20000210Steiermärkisches MusiklehrergesetzLaw01.09.1991
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}Gesetz vom 16.April 1991 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden angestellten Musiklehrer (Steiermärkisches Musiklehrergesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1991 (XI. GPStLT EZ 1275)
Im RIS seit
02.02.2014
Dieses Gesetzes regelt das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden beschäftigten Musiklehrerinnen/Musiklehrer. Es gilt für Personen, die bis zum 31. Juli 2014 in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014, LGBl. Nr. 93/2014, in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, sinngemäß Anwendung. Für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen ist das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Diensthoheit, das Pensionsrecht und das Disziplinarrecht sowie die Regelung der Personalkommissionen und des Standesausweises für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl.Nr.34, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Regelungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zuständigkeiten die Dienstgeberin und die Regelungen der Personalkommissionen und des Standesausweises nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160/1962, in der jeweils geltenden Fassung, richten. Bei Auflösung einer Musikschule kommt der 2. Teilsatz des § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 180/1990, nicht zur Anwendung. Für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen ist das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(4) Sonderverträge, durch die Vertragslehrer bezugsmäßig bessergestellt werden als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(2) Die im folgenden verwendeten Abkürzungen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
(1) Planstellen, die besetzt, und Jahreswochenstunden, die vergeben werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Sofern die fachliche und pädagogische Qualifikation eines Bewerbers nicht durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen ist, sind ein Probespiel und ein Lehrauftritt zu verlangen.
(3) Wird ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf ein Jahr zu befristen. Ist ein Bewerber bereits als Vertragslehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung eines neuen Dienstverhältnisses von dieser Befristung abgesehen werden.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung angestellt werden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Leiter sind in L1 oder l1/IL einzureihen.
(2) Lehrer mit Lehrbefähigung sind in L2a2 oder l2a2/IL bzw. l2a2/IIL einzureihen.
(3) Lehrer ohne Lehrbefähigung sind in l3/IL bzw. l3/IIL einzureihen.
(4) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Lehrerinnen/Lehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Als nicht gesicherte Verwendung gelten insbesondere:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
(1) Lehrer (Leiter) erhalten
(2) Leiter erhalten eine ruhegenußfähige Leiterdienstzulage, die sich nach der Gesamtwochenstundenzahl der Musikschule richtet, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird:
(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer, der über die geforderte pädagogische Ausbildung hinaus ein künstlerisches Magisterium erworben hat, bei der Anstellung eine bis zu zwei Biennien höhere Gehaltsstufe, als der Berechnung des Vorrückungsstichtages entsprechen würde, zuerkannt werden. Hiebei ist insbesondere auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung der Gehaltsansätze in jenem Umfang zu verfügen, der durch Änderungen des Gehaltsgesetzes und des VBG festgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die gesamte entgeltliche Tätigkeit von Lehrern (Leitern) darf das Ausmaß von 1,5 Beschäftigungen nicht überschreiten.
(2) Der Lehrer (Leiter) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung genehmigen zu lassen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler im Einzugsbereich der Musikschule bedarf der vorherigen Genehmigung.
(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten Lehrers beträgt wöchentlich 24 Unterrichtsstunden. Die Dauer einer Unterrichtsstunde ist mit 50 Minuten festgesetzt.
(4) Die Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin/eines Lehrers (Leiterin/Leiters) darf pro Tag sieben Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(5) Der Lehrer (Leiter) hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern er hiezu entsprechend seiner Ausbildung in der Lage ist.
(6) Bei Fernbleiben von Schülern vom Unterricht haben die Lehrer alle Anstrengungen zu unternehmen, in diesen Stunden anderen, insbesondere begabten Schülern einen zusätzlichen Unterricht zu geben oder den Leiter in administrativen Angelegenheiten zu unterstützen.
(7) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bis 150 Gesamtwochenstunden der Musikschule (seine eigene Lehrverpflichtung ausgenommen) 18 Wochenstunden, ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule 12 Wochenstunden. Im Hinblick auf die kulturell bedeutende Vorbildfunktion des Leiters wird seine Mitwirkung am örtlichen kulturellen Geschehen erwartet.
(8) Die Aufteilung der Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt dem Leiter. Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann er sie nicht verschieben, hat der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schüler zu sorgen.
(9) Der Leiter wird im Verhinderungsfall durch den Lehrer, der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Enlohnungsgruppe aufweist, vertreten. Ist kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird der Leiter durch den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fall der Verhinderung des Vertreters.
(10) Das Beschäftigungsausmaß einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers kann von der Dienstgeberin herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert; davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Anzahl der Unterrichtsstunden der betroffenen Vertragslehrerin/des betroffenen Vertragslehrers während der Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 25 % reduziert. Kündigt die Vertragslehrerin/der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch die Dienstgeberin wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
(1) Gemeinden sind berechtigt, für ihre Musikschulen vertraglich eine gemeinsame Leitung zu bestellen. Eine solche Bestellung ist zulässig:
(2) Soll die Bestellung der gemeinsamen Leitung aus dem Kreis der im Dienststand der beteiligten Gemeinden stehenden Lehrerin/Lehrer oder Leiterin/Leiter erfolgen, kann ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unterbleiben.
(3) Die Zurverfügungstellung der gemeinsamen Leiterin/des gemeinsamen Leiters gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung an die Musikschulen der anderen beteiligten Gemeinden hat nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 54/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Abweichend von § 8 Abs. 7 kann das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters auf insgesamt bis zu fünf Wochenstunden reduziert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020
Zur Führung nachstehender Amtstitel bzw. Funktionsbezeichnungen sind berechtigt:
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Bei Personen, die vor dem 1. September 1991 erstmals als Lehrer in den Dienst einer Musikschule gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eingetreten sind, werden als Anstellungserfordernis für Leiter auch die Lehrbefähigung und das Künstlerische Magisterium sowie eine fünfjährige Praxis als Lehrer an einer diesem Gesetz unterliegenden Musikschule anerkannt.
(2) Lehrern (Leitern), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, bleiben Ansprüche, die sich aus der jeweiligen Grundlage ihres Dienstverhältnisses ergeben und die über Ansprüche aus diesem Gesetz hinausgehen, gewahrt.
(3) Anstelle einer Leiterdienstzulage nach § 7 Abs.2 erhalten Leiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, unbeschadet ihrer bisherigen Leiterzulage ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird, ungeachtet der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage gemäß § 7 Abs.1 eine pauschalierte Überstundenvergütung in folgender Höhe:
(4) Für Schulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Planstellen eine volle Lehrverpflichtung von mehr als 24 Wochenstunden vorsehen, gilt folgendes Höchstmaß:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998
Im RIS seit
02.02.2014
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
02.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1991 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 90/2020
Im RIS seit
19.11.2020