20000218•Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
20000218Steiermärkische Gemeindeordnung 1967Law27.02.2026
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}Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999)
Stammfassung: LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357)
Sonstige Textteile
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 43/2024, LGBl. Nr. 122/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
04.03.2026
(1) Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsverwaltungsteil), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Bei der Bildung solcher Ortsverwaltungsteile ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(2) Bei Vereinigung, Teilung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde. Die Namen neugebildeter Ortschaften bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(3) Dem Bund oder dem Land aus der Durchführung der Namensänderung erwachsene Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.
(4) Die Namensänderung oder die Bestimmung eines neuen Namens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (§ 15 Abs. 2 und 2a) von mindestens 10.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, die sich wegen ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Bedeutung auszeichnen und zentrale Orte eines größeren Gebietes oder Anziehungspunkt für das umliegende Siedlungsgefüge darstellen.
(2) Die Bezeichnung „Marktgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (§ 15 Abs. 2 und 2a) von mindestens 3.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, wenn die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden. Bei Gemeindevereinigungen (§ 8) geht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“ unabhängig von der Einwohnerzahl auf die neue Gemeinde über, wenn mindestens eine der vereinigten Gemeinden vor der Vereinigung ein solches Recht besessen hat. Werden Stadt- und Marktgemeinden vereinigt, führt die neue Gemeinde unabhängig von ihrer Einwohnerzahl die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
(4) Über die Verleihung gemäß Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung eine Urkunde auszufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen der Gemeinde oder den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde in Beziehung steht, den heraldischen Grundsätzen entspricht und mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich ist.
(2) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat.
(3) Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.
(5) Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 und 10 Abs. 2 untergehen, gelten nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen. Das Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden, wenn das Gemeindegebiet der bisherigen Gemeinde zum Ortsverwaltungsteil erklärt wird (§ 1 Abs. 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Gemeinden führen im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde), den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes.
(2) Die Anführung des politischen Bezirkes kann bei Gemeinden am Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde unterbleiben.
(3) Die Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, führen außerdem noch dieses Wappen im Gemeindesiegel.
Im RIS seit
31.01.2014
Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die Anbringung und Aufstellung der Bezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).
(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.
(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.
(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.
(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.
(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.
(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.
(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs. 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.
(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
31.01.2014
Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Zur Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden ist nach Anhörung derselben ein Gesetz erforderlich.
(2) Zur Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich.
(3) Wird zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Für die gemäß §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§ 15 Abs. 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter.
(2) Zu den unaufschiebbaren Geschäften des nach Abs. 1 eingesetzten Regierungskommissärs zählt auch die Erlassung von Verordnungen, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden; demnach ist der Regierungskommissär ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 oder 10 Abs. 2 nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde – allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich – gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren hat der Verordnungsgeber der gemäß den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinde unter Bedachtnahme auf § 71a und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder so durchzuführen, dass diese tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. Von einer außergewöhnlichen Erhöhung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die einzelne Gebühr um mehr als 20 % von der bisherigen Vorschreibung nach oben hin abweicht. In solchen Fällen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderliche Anpassung auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gebietsänderung wirksam wird.
(4) Gebietsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Fortführung der Tätigkeit der betroffenen Gemeinden. Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 3, dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile. Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Organe der Gemeinde sind
(2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.
(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1).
(4) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat und der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
(2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.
(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.
(4) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 33 Abs. 4 bleiben dadurch unberührt.
(5) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025
Zum Inkrafttreten des Abs. 2a siehe § 108 Abs. 9 und die do. Anmerkung.
Im RIS seit
01.09.2025
(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen öffentlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in der GWO genannten Fristen und Termine möglich ist.
(2a) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 15 Abs. 1) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Für die Ermittlung der Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder gilt § 15 Abs. 2.
(3) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister (§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein.
(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 1/1999
Im RIS seit
01.02.2014
Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die neugewählten Mitglieder des Gemeinderates sind zur konstituierenden Sitzung durch den im Amt befindlichen Bürgermeister binnen einer Woche nach Rechtskraft der Wahl mit dem Hinweis darauf einzuberufen, daß das unentschuldigte Nichterscheinen oder das unentschuldigte Entfernen vor Beendigung der Gemeindevorstandswahl den Mandatsverlust zur Folge hat. Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von 2 Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(2) Erfolgt die Einberufung zur konstituierenden Sitzung durch den Bürgermeister nicht innerhalb der Abs. 1 angeführten Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einberufung unverzüglich vorzunehmen.
(3) Sofern nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen sind (ein sich hiebei ergebender Bruchteil ist nach oben aufzurunden), ist binnen einer Woche neuerlich die konstituierende Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist und in der ohne weiteren Verzug die Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des Bürgermeisters (§ 23) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (§ 28) festgelegt werden. Andere Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden.
(5) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates und die Wahl des Gemeindevorstandes sind durch das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender), das 2 Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen hat, zu leiten.
(6) Die Wahlen der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind mittels Stimmzettel vorzunehmen.
(7) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist eine Person, die mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder bereits gewählten Gemeindevorstandsmitgliedern bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt ist, verschwägert ist oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht.
(8) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die Ausschließung der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur Folge.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 81/2010
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.
(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025
(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.
(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei sieben zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimmzettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat verfügt, die in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehende wahlwerbende Person, sofern diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.
(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.
(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.
(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben. Wenn zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf einen Vorstandssitz haben, entscheidet der Gemeinderat, welcher der anspruchsberechtigten Wahlparteien dieser Vorstandssitz zukommt.
(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die schriftlichen Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat mittels Stimmzettel in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei vornehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat Bürgermeistern und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister der im Dienstausweis anzuführenden Gemeinde ist. Der Dienstausweis gilt auch als Nachweis der Berechtigung, die Gemeinde in allen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Endet das Amt eines Bürgermeisters oder eines Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienstausweises, die Vorgangsweise bei Verlust und Diebstahl sowie Änderung der Daten des Dienstausweises zu erlassen und kann einen Pauschalbetrag festlegen, den die Gemeinden für jeden ausgestellten Dienstausweis an das Land zu leisten haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024
Im RIS seit
25.04.2024
Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen 3 Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen 2 Wochen – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen. Die Anfechtung ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Landesregierung. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die behauptete unrichtige ziffernmäßige Ermittlung oder die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis ohne Einfluß, so ist die Anfechtung zurückzuweisen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse sind – soweit im Folgenden und in § 86a nicht anderes bestimmt ist – aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschussmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.
(2) Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Der Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.
(3) Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuß nicht vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschußsitzungen zu erhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig, wenn:
(2) Der Mandatsverlust nach Abs. 1 lit. a wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Gemeindeamt wirksam, außer in der Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben. In den Fällen des Abs. 1 lit. c bis g wird der Mandatsverlust durch einen Bescheid der Landesregierung verfügt.
(2a) Ein Mitglied des Gemeinderates kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seines Mandates für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.
(3) Ist der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten für den Verlust seines Amtes die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a, c, d, f und g und Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verzichtserklärung gemäß Abs. 1 lit. a während der Sitzung des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes auch mündlich abgegeben werden kann. Eine solche mündliche Verzichtserklärung ist unter Angabe des Zeitpunktes ihrer Wirksamkeit zu protokollieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 122/2024
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Kundmachung abgelehnt wird.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen.
(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird oder gemäß § 29 Abs. 2a auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der § 28 und § 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 3 länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß § 32a auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.
(5) Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 25 und 27 sinngemäß.
(6) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 122/2024
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.
(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus.
(3) Wird die Stelle des Bürgermeisters und auch der Vizebürgermeister durch Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister (§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.
(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt für mehr als drei Monate nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Ein Bürgermeister kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seiner Funktion für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Funktionsverzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Erklärung wird mit Einlangen im Gemeindeamt rechtswirksam; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 auf die Ausübung seiner Funktion verzichtende Bürgermeister gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und verzichtet dieser länger als drei Monate, gilt die Erklärung gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Erklärung gemäß § 29 Abs. 2a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.
(4) Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die jeweilige Entbindung der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat folgende Rechte:
(1a) Anstelle der Einsicht in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt bis zum Tag vor der Gemeinderatssitzung (Abs. 1 lit. e) hat die Einsicht elektronisch zu erfolgen, wenn der Gemeinderat dies beschließt. Zu diesem Zweck sind die Akten mit ausschließlicher und bis zum Ablauf des Tages vor der Gemeinderatssitzung befristeter Leseberechtigung an alle Mitglieder des Gemeinderates elektronisch zu verteilen und zugänglich zu machen. Für die Aktenverteilung kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Gemeinde vom Zeitpunkt des Beginns der Verteilung und der Zugänglichkeit der Akten zu verständigen; es ist ihnen nicht erlaubt, im Zuge der Einsicht Akten oder Aktenteile auszudrucken, abzuspeichern oder elektronisch weiterzuleiten. Die Rechte der Fraktionsvorsitzenden und diesen gleichgestellten Personen gemäß § 15 Abs. 4 bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Gemeindevorstandssitzungen beschlossen hat, gemäß Abs. 1a stehen den Mitgliedern des Gemeindevorstands in diesem zu.
(3) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Ausschusssitzungen beschlossen hat, gemäß Abs. 1a stehen den Mitgliedern eines Ausschusses in diesem zu; das Recht auf (elektronische) Akteneinsicht kann von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.
(4) Der Bürgermeister hat das Recht, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist, im Gemeinderat und mit Ausnahme des Prüfungsausschusses in allen Ausschüssen Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Verhandlungsschriften über die Ausschüsse (§ 60a) Einsicht zu nehmen; dieses Recht kann für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 118/2021
Im RIS seit
23.12.2021
(1) Der Bürgermeister, die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse (§ 14) bedürfen für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben des Vertrauens des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit das Mißtrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Vizebürgermeister (§ 32 Abs. 1) den Vorsitz im Gemeinderat. Wird der Mißtrauensantrag angenommen, so hat der Vizebürgermeister unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und hierüber auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten. Die Neuwahl des Bürgermeisters ist innerhalb von 4 Wochen, vom Tage des Mißtrauensbeschlusses gerechnet, vorzunehmen. Die allfällige Mitgliedschaft des bisherigen Bürgermeisters zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt und seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen.
(3) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 4 nach den Bestimmungen des § 24 jederzeit durch andere Gemeinderatsmitglieder ersetzt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Ausschüsse.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können sich aus Gründen einer sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.
(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluß zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.
(3) Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Sitzgemeinde), obliegt – nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet der Beitragspflicht – die Beistellung des für die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichen Amts- und Sachbedarfes.
(4) Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (Abs. 7) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.
(5) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.
(6) Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(7) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:
(8) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt § 37 Abs. 8 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus zwei Gemeinden zu bestehen. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.
(2) Für Kleinregionen gilt § 3 Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz – GVOG 1997 mit der Maßgabe, dass jede Kleinregion um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festlegen zu können auch ein Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen hat; dieses dient als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben. Im KEK sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.
(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997).
(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/ der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/ Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.
(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörenden Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen.
(6) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden.
(7) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Sind zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann unter Berufung hierauf nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.
(8) Soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss der Kleinregionsversammlung die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder; das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK kann nur in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.
(9) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der der Kleinregion angehörigen Gemeinden. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden zu bilden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Vizebürgermeisterinnen/ Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Die Mitglieder des Kleinregionsvorstandes, die nicht in der Kleinregionsversammlung vertreten sind, sind in dieser stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006 zulässigen Auftragswert.
(10) Jede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch Gemeinderatsbeschluss die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder eine Delegierte/ einen Delegierten als Berichterstatterin/ Berichterstatter bestellen. Diese/ Dieser hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014
Im RIS seit
09.12.2014
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:
(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen.
(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Die Landesregierung kann den Bürgermeister und die von ihm nach Abs. 3 mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:
(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
(2b) (Anm.: entfallen)
(2c) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (§ 3a Abs. 6 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 43/2024, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
04.03.2026
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen:
(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.
(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Dem Bürgermeister obliegen:
(2a) Im Falle des Abs. 2 lit. h ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.
(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der nächsten Sitzung desselben Kollegialorganes zu veranlassen; wird der Beschluß wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.
(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.
(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne oder alle Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4) Ortsvorsteher bestellen, wenn dies im Interesse einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung des Ortsverwaltungsteiles und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde zweckmäßig ist.
(2) Zum Ortsvorsteher können nur Personen bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind und im betreffenden Ortsverwaltungsteil ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates. Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat abberufen werden.
(3) Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister über die Wünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie über den Zustand des Gemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in ihrem Ortsverwaltungsteil laufend zu berichten und diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Sie haben bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Bürgermeister frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einzuladen; diese dürfen zu den Verhandlungsgegenständen, die ihren Ortsverwaltungsteil betreffen, das Wort ergreifen.
(4) Die Einteilung in Ortsverwaltungsteile und allenfalls der Name des Ortsvorstehers und die dem Ortsvorsteher obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 3 sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Die Verwaltungsausschüsse (§ 14 Abs. 2) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) die in § 44 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten, Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.
(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Beachtung des § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz, einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an einer Sitzung teilnehmen können.
(2) Der Bürgermeister soll den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine des Gemeinderates (Sitzungsplan) für das laufende Kalenderjahr oder wenn es sich um die letzte Sitzung des Kalenderjahres handelt, für das nächste Kalenderjahr zur Beschlussfassung vorlegen; in dem Jahr, in dem die Funktionsperiode endet, können die Sitzungstermine nur für das restliche Kalenderjahr vorgeschlagen werden. Wird der Sitzungsplan durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt, so wird dieser verbindlich und ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer seiner Geltung kundzumachen. In diesem Fall ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin eine Information ohne Zustellnachweis zu übermitteln, die den in Abs. 7 genannten Inhalt aufzuweisen hat. Aus Anlass des Abs. 4 erster Satz oder im Fall besonderer Dringlichkeit ist eine Abweichung vom Sitzungsplan oder der Einschub von notwendigen Sitzungen zulässig.
(3) Kommt ein Sitzungsplan nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zustande oder liegt ein Fall des Abs. 2 letzter Satz vor, so hat die Einberufung durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern des Gemeinderates spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat. Die Verständigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied damit einverstanden ist. In solchen Fällen genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung und Übermittlung der Verständigung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt und löst somit keine Sanktionen gemäß § 58a Z 1 und 2 aus, wenn das betreffende Mitglied zu Beginn der Sitzung erscheint oder vor Beginn der Sitzung dem Bürgermeister unter Angabe eines Grundes bekanntgibt, an der Teilnahme der Sitzung verhindert zu sein.
(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden. Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand im Fall besonderer Dringlichkeit über einen diesbezüglich begründeten Antrag, der dem Gemeinderat zu Beginn der maßgebenden Sitzung bekannt zu geben ist, mit Beschluss festlegen, dass die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, dass sie spätestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt.
(5) Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse – sowie im Fall des Prüfungsausschusses auch der Ersatzmitglieder – hat durch Verständigung im Sinn des Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie Mitgliedern des Gemeindevorstandes und des Prüfungsausschusses für die Durchführung der Prüfung des Rechnungsabschlusses spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung sowie Mitgliedern der übrigen Ausschüsse und des Prüfungsausschusses für sonstige Sitzungen spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat.
(6) Unbeschadet des § 50 Abs. 2 dritter Satz sind der Gemeindevorstand oder die Ausschüsse einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.
(7) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.
(8) Im Falle des Zustandekommens eines Sitzungsplanes gemäß Abs. 2 dritter Satz ist die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins, in den übrigen Fällen gleichzeitig mit der Aussendung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024
Im RIS seit
25.04.2024
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32).
(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.
(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 43/2024
Im RIS seit
25.04.2024
(1) Der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt die Tagesordnung fest; dabei ist der Gemeindevorstand zu hören. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte – ausgenommen jene nach Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz – zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und – wenn vor Beginn der Sitzung feststeht, dass eine Beschlussfähigkeit (§ 56 Abs. 1 erster Satz) nicht gegeben ist – die Sitzung vertagen.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen oder mehrere in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallende Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich verlangt wird. Der Antrag muß spätestens zwei Wochen vor der Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt eingelangt sein.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, erst am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(4) Vor Eingehen in die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeinderatssitzung ist eine Fragestunde mit einer Höchstdauer von 60 Minuten abzuhalten. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, höchstens zwei kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ausschußobmänner oder die Referenten (§ 49 a) zu richten. Der Befragte ist verpflichtet, die Fragen spätestens in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu beantworten.
(4a) Der Gemeinderat kann die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss gleichzeitig mit der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nicht anderes beschließt.
(5) Mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr hat der Bürgermeister den Gegenstand ‚Berichte des Bürgermeisters oder eines Delegierten, der die Gemeinde in der Kleinregion oder in anderen Gemeindeverbänden vertritt‘ in die Tagesordnung aufzunehmen. Absatz 4 zweiter und dritter Satz gelten für diese Fälle sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(3) Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des § 32a, bewilligt der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 122/2024
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden (§ 51) und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.
(2) Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so kann unter Berufung hierauf für denselben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Auf diesen Umstand ist bei der neuerlichen Einberufung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Punkte durch Gemeinderatsbeschluss nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.
(4) Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung aufscheinen oder die im Wege eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung aufgenommen wurden, gefaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
23.12.2021
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nicht eine erhöhte Stimmenmehrheit vorsehen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ist zu einem gültigen Gemeinderatsbeschluß eine erhöhte Mehrheit gesetzlich erforderlich, so kann ein solcher Beschluß nur mit dieser erhöhten Mehrheit abgeändert oder behoben werden.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Beschluß des Gemeinderates kann eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen.
(3) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten – ausgenommen bei Wahlen – ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
(4) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung.
(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist (§ 19).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit von sich aus wahrzunehmen. Mitglieder der Kollegialorgane haben dies dem Vorsitzenden und Vorsitzende ihrem jeweiligen Vertreter mitzuteilen. Sie haben für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Über Beschluß kann jedoch ein befangenes Mitglied eines Kollegialorganes zur Erteilung von Auskünften an der Beratung teilnehmen. Die Abstimmung kann jedoch nur in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes erfolgen.
(2a) Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z. 1 sind
(2b) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(2c) Absatz 2a Z. 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch diese Angelegenheit berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2c gelten nicht:
(5) Wird durch die Befangenheit in einem Gegenstand der Tagesordnung die Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses verursacht, geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, geht die Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren älteste, nicht befangene Gemeinderatsmitglied aus der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters über.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlussfassung zu besorgen haben.
(8) Bei Befangenheit des Bürgermeisters haben die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und bei Befangenheit des Gemeindekassiers hat dessen Vertreter gemäß § 85 Abs. 7 die Aufgaben zu besorgen. Sind auch diese Organe befangen, hat das jeweils an Jahren älteste unbefangene Mitglied des Gemeinderates jener Gemeinderatsfraktion, der der Bürgermeister bzw. der Gemeindekassier angehört oder von der der Bürgermeister vorgeschlagen wurde, die Aufgaben zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024
Im RIS seit
25.04.2024
Beschlüsse, die in einer Sitzung gefasst wurden,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(1a) Mit Beschluss des Gemeinderates dürfen öffentliche Gemeinderatssitzungen zu Informationszwecken durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte im Internet übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur der jeweilige Redner mit Bildfixierung gezeigt wird und Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Gemeindevorstand angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.
(1b) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.
(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 vorliegen. Von der Behandlung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und eines Misstrauensvotums (§ 36 Abs. 2) sowie der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) des Beschlusses bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.
(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden können.
(3a) Unbeschadet des Abs. 3 können der Gemeindevorstand und die Fachausschüsse – ausgenommen der Prüfungsausschuss – beschließen, dass einzelne den Beschlüssen vorangegangene Beratungen nicht vertraulich zu behandeln sind.
(4) In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich sind jedenfalls zu behandeln:
(5) Liegt ein vom Bürgermeister nicht aufgegriffener Grund für eine Beratung in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Abs. 3 und 4 vor, so kann der Gemeinderat zu Beginn oder auch während der Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln; ebenso besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, eine Verfügung des Bürgermeisters nach Abs. 2 erster Satz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(6) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 30/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Im RIS seit
11.12.2019
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
(2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(2a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Den kurzen Text seiner Meinung hat das Gemeinderatsmitglied in der Sitzung zu formulieren.
(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern (§ 53 Abs. 1) gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen. Die Verwendung einer akustischen Aufzeichnung ist dabei zulässig. Die Verhandlungsschrift ist binnen eines Monats nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen; sie gilt bis zur Genehmigung nach Abs. 5 fünfter Satz als „vorläufige Verhandlungsschrift“. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.
(4) Die vorläufige Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende dieser zugestimmt hat. Die Einsicht in die vorläufige Verhandlungsschrift nicht öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates ist unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz oder nach § 34 Abs. 1 lit. e von der Gemeinde spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung für jeden Fraktionsvorsitzenden zu gewährleisten. Die Einsichtsmöglichkeit ist mit einem Monat zu befristen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates, das an der Sitzung teilgenommen hat, kann gegen den Inhalt der vorläufigen Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen erheben, über die vom Gemeinderat in dieser Sitzung zu entscheiden ist. Werden keine Einwendungen erhoben, ist dies vom Vorsitzenden in dieser Sitzung auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat zu beschließen, ob sie zu Recht erhoben worden sind. Bei zu Recht erhobenen Einwendungen ist die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss entsprechend abzuändern. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Die genehmigte und erforderlichenfalls auf Grund von Einwendungen geänderte Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und jedem Schriftführer zu unterfertigen. Mit der Unterfertigung wird das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.
(6) Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen zwei Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte, nach den Bestimmungen des Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln. Danach ist die akustische Aufzeichnung (Abs. 3) zu löschen.
(7) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die genehmigten Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen können von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt während der Amtsstunden eingesehen werden. Die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. ist in diesem Fall unzulässig.
(8) Die Verhandlungsschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen sind von der Gemeinde in den Gemeindeakten getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart abzulegen, dass die Entnahme ganzer Verhandlungsschriften oder von deren Teilen sowie von Anlagen nicht möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020
Im RIS seit
23.02.2021
(1) Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer (§ 53 Abs. 1a) oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) eine Verhandlungsschrift abzufassen. Diese hat zu enthalten:
(2) Die gemäß Abs. 1 abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß § 53 Abs. 1a gewählten Schriftführer oder vom gemäß § 53 Abs. 2 beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.
(3) Jeder Fraktionsvorsitzende, dessen Fraktion im jeweiligen Kollegialorgan vertreten ist, hat spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung der Verhandlungsschrift einen Anspruch auf elektronische Einsicht in die Verhandlungsschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz. Die elektronische Einsicht ist mit einem Monat zu befristen. Hat der Gemeinderat keinen Beschluss für eine elektronische Akteneinsicht gemäß § 34 Abs. 1a iVm. § 34 Abs. 2 und/oder 3 gefasst, sind die Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den anspruchsberechtigten Fraktionsvorsitzenden innerhalb der im ersten Satz genannten Frist postalisch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 zu übermitteln. Die in dieser Bestimmung geregelte Einsicht und Übermittlung gelten nicht für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020
Im RIS seit
23.02.2021
(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung.
(2) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen oder gänzlich aufheben.
(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen lassen.
Im RIS seit
31.01.2014