20000223•Ehrenzeichen des Landes Steiermark
20000223Ehrenzeichen des Landes SteiermarkLaw01.09.2025
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"0520 Landesehrenzeichen, Orden, Ehrungen"
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}Gesetz vom 26. Jänner 1971 über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr. 26/1971 (VII. GPStLT EZ 156)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Steiermark wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark“ geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
Im RIS seit
24.07.2023
(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden vier Stufen verliehen werden:
(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art ihres Tragens sind in der Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
Im RIS seit
24.07.2023
(1) Zur Würdigung von Verdiensten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ geschaffen.
(2) Das „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung oder der Kunst für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
Im RIS seit
24.07.2023
(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden zwei Stufen verliehen werden:
(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind in der Anlage 1 enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
Im RIS seit
24.07.2023
Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und der/dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen auszuhändigen. Das Amt der Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
Im RIS seit
24.07.2023
Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in den Besitz der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Besitzerin/des Besitzers nicht in den Besitz anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024
(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
(2) Gilt ein Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024
(1) Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
(3) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenzeichens dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art des Ehrenzeichens, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend Ehrenzeichen auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024
Wer ein verliehenes Ehrenzeichen unbefugt trägt, ein Ehrenzeichen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 4a Abs. 2 bzw. § 4b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ehrenzeichen in der in der Anlage 1 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ehrenzeichen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
Im RIS seit
24.07.2023
(1) Die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2008, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 treten die Änderungen des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 4 und 6, der Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 4 lit. a, Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 5 und Anlage 1, Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens sowie die Einfügung des § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. März 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2023 treten die Paragrafenüberschriften, § 1 Abs. 1, § 2b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a Abs. 3 außer Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024
Die Dekorationen des Ehrenzeichens sind wie folgt zu tragen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
Im RIS seit
03.04.2024