20000225•Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
20000225Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des LandesOrdinance17.02.2026
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1833
CELEX-Nr.: 32022L0431
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2004 (CELEX-Nr. 31980L1107, 31982L0605, 31983L0477, 31986L0188, 31989L0391, 31989L0654, 31989L0655, 31990L0270, 31990L0394, 31990L0679, 31991L0322, 31991L0382, 31992L0057, 31992L0058, 31993L0088, 31993L0104, 31994L0033, 31995L0030, 31995L0063, 31996L0094, 31997L0042, 31997L0059, 31997L0065, 31998L0024, 31999L0038, 32000L0039)
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000 wird verordnet:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
Im RIS seit
18.02.2026
Die §§ 1 bis 10, § 12, § 12a, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 St.-BSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 5 St.-BSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind.
(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der zum Stichtag 1. Jänner dauernd beschäftigten Bediensteten jener Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Z 11 St.-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile gemäß dem 12. Abschnitt verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.
(4) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonstige im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.
Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt Folgendes:
(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (z. B. handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 St.-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 8 Z 4.
(5) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 9 Abs. 3 St.-BSG), hat eine Neubestellung zu erfolgen.
§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2016
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992; es sind daher keine Ausnahmen zulässig.
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz Kennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 13 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014
Die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011
(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(1) Die Abschnitte 1 und 2, § 21 Abs.1 bis 3 und 5 sowie der Anhang der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären-VEXAT) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005
Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen des Landes in den Bereichen des Gesundheitswesen, des Veterinärwesens sowie in Labors mit der Maßgabe anzuwenden dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014
Die §§ 1 bis 10b, die §§ 11a bis 21, die §§ 22a bis 32 sowie die Anhänge I bis V der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
Im RIS seit
18.02.2026
Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial ist § 28 Abs. 3 St.-BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.-BSG anzuwenden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Die §§ 2 bis 15 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006
Die §§ 1 bis 10 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006. Es sind keine Ausnahmen zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011
Die §§ 1 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Ausnahmen sind unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016
Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006
Bedienstete haben für Untersuchungen gemäß § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers.
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 des BS-V nicht anzuwenden.
Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates
„§ 69 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 St.-BSG“,
„§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,
„§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,
„§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,
„§ 7 Z 9 ASchG“ das Zitat „§ 7 Z 9 St.-BSG“,
„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Abs. 2 St.-BSG“ und
„§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§ 11 und 12 St.-BSG“
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2022
Im RIS seit
02.03.2022
Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
Im RIS seit
18.02.2026
(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
A3 Verfassung und Inneres:
Landesarchiv
A8 Wissenschaft und Gesundheit; Gesundheit und Pflegemanagement:
MTF-Schule – Labor, mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug)
A10 Land- und Forstwirtschaft:
Pflanzengesundheit und Spezialkulturen (Landwirtschaftliches Versuchszentrum, Labor)
A15 Energie, Wohnbau, Technik:
Umweltlabor
(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
A2 – Zentrale Dienste:
Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;
A15 Energie, Wohnbau, Technik:
KfZ Prüfstelle;
A16 Verkehr und Landeshochbau/ FA Straßenerhaltungsdienst:
Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle
Landesunterstützungsverein:
Betriebskantine
(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
(5) Die Bezeichnung der in den Abs. 2 und 3 genannten Dienststellen und Dienststellenteile richtet sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 140/2016
(1) Die Anzahl der gemäß § 51 St.-BSG vorgesehenen wiederholten Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils voriegenden Gefährdungspotenzial. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner dabei beträgt in der
Gefahrenklasse
pro Bediensteter
pro Dienststelle
20 Minuten
zumindest 3 Stunden,
12 Minuten
zumindest 2 Stunden,
6 Minuten
zumindest 1 Stunde.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in der gemäß § 19a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. II Nr. 52/2016.
(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.
(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.
(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.
(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in der gemäß § 19a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. II Nr. 52/2016.
(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.
(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.
(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.
(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 14/2026
Im RIS seit
18.02.2026
(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 54, geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11, umgesetzt.
(2) Durch die Abschnitte 2 und 3 wird die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1985 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/391/EWG, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 umgesetzt.
(3) Durch Abschnitt 4 wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014, umgesetzt.
(4) Durch Abschnitt 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(5) Durch Abschnitt 8 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(5a) Durch Abschnitt 8a wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.
(5b) Durch Abschnitt 8b wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S 66 vom 10. Mai 2010 umgesetzt.
(6) Durch Abschnitt 9 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(6a) Durch Abschnitt 9a werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(6b) Durch Abschnitt 9b wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L. 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. 11. 2008, S. 1, umgesetzt.
(6c) Durch Abschnitt 9c wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl Nr L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, umgesetzt.
(7) Durch Abschnitt 10 wird die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, 90/270/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, S. 14 umgesetzt.
(7a) Durch Abschnitt 10a wird die Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, umgesetzt.
(8) Durch Abschnitt 11 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(9) Durch Abschnitt 12 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
Im RIS seit
18.02.2026
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis Z 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 30 erfassten Teiles der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 30 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 30 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft.
(1) Die Einfügung des Abschnittes 8a, die Neufassung des § 28 Abs.1 Z 5, § 28 Abs. 1 Z 6, § 28 Abs. 1 Z 9, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5 Z 4 sowie § 29 Abs. 5a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 Z 5 und 9 sowie des § 29 Abs. 4 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2006 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2006, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 20, § 22 Z 1, § 28 Z 5, § 27 Z 7 und des § 28 Z 9 sowie die Einfügung des Abschnittes 9a, § 22 Z 3, § 25 Z 2 lit. i, § 28 Z 10, § 29 Abs. 6 Z 11 und des § 29 Abs. 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. November 2006, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 20 und des § 28 Abs. 1 Z 7 sowie die Einfügung des § 29 Abs. 6 Z 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2008 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2008, in Kraft.
(5) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift zu § 4, des 9b. Abschnittes, des § 28 Abs. 3 sowie des § 29 Abs. 6b, die Änderung des 7. Abschnittes, des § 26 Abs. 3, des § 28 Abs. 1 Z 4 bis 6, 9 und 10 sowie der Überschrift zu § 29 sowie der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011, in Kraft.
(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschriften zu Abschnitt 9 und § 20 sowie des Einleitungssatzes in § 20 sowie die Einfügung des § 28 Z 7 und § 29 Abs. 6 Z 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2012, in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 16, des § 26 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 Z. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 5, des § 28 Abs. 2 und die Einfügung des 8b. Abschnittes, des § 28 Abs. 4 sowie des § 29 Abs. 5b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2014, in Kraft.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2016 treten § 13, § 28 Abs. 1 Z. 2, Z. 4, Z. 5 und Z. 9, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2016, in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 140/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 9c, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z. 9, § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 6c mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Dezember 2016, in Kraft.
(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 20, § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und § 29 Abs. 6 Z 14 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2018, in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 sowie § 29 Abs. 6 Z 14 und 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2020, in Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, der Einleitungssatz des § 1, § 1 Z 1, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 20 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und 7, § 29 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 6 Z 15, 16, 17 und 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. April 2021, in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 10a, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 7a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.
(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 148/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, §1, die Überschrift des 9. Abschnittes, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 18 und 19 sowie § 29 Abs. 8 Z 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft.
(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 19, 20, 21 und 22 sowie § 29 Abs. 8 Z 9, 10, 11 und 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
Im RIS seit
18.02.2026
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Bezeichnung der Dienststelle:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der
Gefahrenermittlung und -beurteilung
beschäftigten Bediensteten:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 St.-BSG) wurden keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
100
1
101
200
2
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
150
1
151
300
2
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
200
1
201
400
2
Einwirkungen nach § 33 Abs. 1
Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
3 Monate
Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
6 Monate
Phosphorsäureester
6 Monate oder Ende der Saison2
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
6 Monate
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr,
für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Benzol
3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate
Toluol, Xylole
6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
6 Monate
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlor-ethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole
6 Monate
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr
Rohparafin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß3
2 Jahre
Quarz- (einschließlich Cristobalit oder Tridymit), -Asbest- oder Hartmetallstaub
2 Jahre
Schweißrauch, Aluminiumstaub
2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
1 Jahr
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre
Dimethylformamid
6 Monate
Isocyanate
1 Jahr
Den Organismus belastende Hitze
2 Jahre
Tragen von Atemschutzgeräten
1 Jahr
Einwirkungen nach § 34
Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Lärm
5 Jahre
Einwirkungen nach § 35
Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Nachtarbeit
3 Jahre
Krebs erzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe
1 Jahr
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