Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9.Dezember 1987
Stammfassung: GZ Nr. 533/1987
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, i.d.F. des Gesetzes BGBl.Nr.396/1986, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
Art. 1 Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/272-1986, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.November 1986, GZ.: 12-168 St 6/484-1986, über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch für Fütterungszwecke wird mit Wirkung vom 9.Dezember 1987 aufgehoben.
Art. 2 Artikel II
Künftig anfallende Molke und Magermilch darf nur dann zum Zwecke der Verfütterung an zur Fleischgewinnung dienende Tiere abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, daß in den genannten Produkten der Grenzwert der Aktivitätskonzentration von 1 nCi (37 bq) pro Liter für die Summe der Aktivität von Cäsium 134 und Cäsium 137 nicht überschritten wird.
Art. 3 Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 9.Dezember 1987 in Kraft und ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen.