Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark
Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2003
Auf Grund des § 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse, Stmk. NPG, LGBl. Nr. 61/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Gesäuses wird ein in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont gelegenes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Gesäuse“.
(2) Die Abgrenzung des Nationalparks und die Untergliederung in Natur- und Bewahrungszonen erfolgen durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden