Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.Mai 1986
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
§ 1
Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 26.Mai 1986 in Kraft und ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen sowie an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.