Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8.April 1998 über die Bezeichnung von Ortsgebieten zur Sicherung der Nahversorgung in der Gemeinde Michaelerberg
Stammfassung: GZ. Nr. 157/1998
Auf Grund des § 144 Abs.3 lit.a der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194/1994, i.d.F. BGBl.Nr.30/1998, wird verordnet:
§ 1
In den Ortsteilen Moosheim, Tunzendorf, Michaelerberg Ost und Michaelerberg West der Gemeinde Michaelerberg darf der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden.