Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1972 über die Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
Stammfassung: LGBl. Nr. 11/1973
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBl.Nr.70, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 123/1972, wird verordnet:
§ 1
Die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen öffentlicher Pflichtschulen für Zwecke der Volksbildung (wie z. B. Vorträge, Lehrveranstaltungen, Diskussionen, musikalische oder sonstige Darbietungen kulturellen Wertes), der körperlichen Ertüchtigung (wie z. B. Turnen, Rasenspiele, Lehrschwimmen) oder der Berufsfortbildung wird allgemein zugelassen.
§ 2
Die Mitverwendung nach § 1 darf die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.