20000285•Kinderbetreuungs-Ausbildungsverordnung 2010
20000285Kinderbetreuungs-Ausbildungsverordnung 2010Ordinance01.01.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter (Kinderbetreuungs-Ausbildungsverordnung 2010)
Stammfassung: LGBl. Nr. 54/2010
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2008, wird verordnet:
Im RIS seit
06.02.2014
(1) Folgende Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter sind nachzuweisen:
(2) Erfolgt die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer bzw. zur Tagesmutter/zum Tagesvater im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit einschlägiger Vorbildung, so kann abweichend von Abs. 1 Z 1 mit der Ausbildung bereits ab der 11. Schulstufe begonnen werden, auch wenn die/der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im RIS seit
06.02.2014
(1) Die Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter Bezugnahme auf den jeweils geltenden bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich sowie unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pägagogik zu unterrichten sind.
(2) Kandidatinnen/Kandidaten mit vergleichbaren Ausbildungen haben die fehlenden Unterrichtseinheiten mit den spezifischen Lehrinhalten nachzubelegen. Die Landesregierung hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.
Die Ausbildung ist an den didaktischen und methodischen Grundsätzen der Erwachsenenbildung zu orientieren. Ein zielführender Umgang mit den Lerngruppen nach dem aktuellen Stand der Lernforschung und im Sinne der Vermittlung von Selbstlernkompetenz und handlungs- und situationsorientierter Didaktik haben im Vordergrund zu stehen, theoretische Impulse haben der Systematisierung der praktischen Inhalte zu dienen. Darüber hinaus sind Methoden zur Umsetzung von theoretischen Kenntnissen in die praktische Arbeit sowie zum eigenständigen Erwerb von weiterem Fachwissen zu vermitteln.
(1) Der Abschluss der Ausbildungslehrgänge erfolgt mit einer schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema und einer mündlichen Prüfung zum Inhalt der Ausbildungslehrgänge nach erfolgreicher Absolvierung zweier schriftlicher Lernzielkontrollen während des Ausbildungslehrganges. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Die Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Kandidatin/der Kandidat die Teilveranstaltungen der Ausbildung inklusive schriftlicher Lernzielkontrollen und Praktikum vollständig und erfolgreich abgeschlossen hat, die schriftliche Seminararbeit positiv beurteilt wurde und höchstens 10 % des Stundenausmaßes des Ausbildungslehrganges aus wichtigen Gründen versäumt wurden.
(2) Die Themenvorschläge für die Seminararbeit sind von den Kandidatinnen/Kandidaten gemeinsam mit der Organisatorin/ dem Organisator und den Referentinnen/Referenten zu erarbeiten. Die Seminararbeit ist von der Kandidatin/dem Kandidaten in Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters der Organisatorin/des Organisators und mindestens einer Referentin/eines Referenten öffentlich zu präsentieren.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus Vertreterinnen/Vertretern der Organisatorin/des Organisators und mindestens einer Referentin/einem Referenten besteht. Organe der Landesregierung können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission. Die Prüfung kann mit „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt werden. Im Fall der Beurteilung mit „nicht bestanden“ kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens weiteren vier Wochen möglich.
(4) Der positive Abschluss der Ausbildung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Voraussetzung dafür ist die positive Beurteilung und Präsentation der Seminararbeit sowie die bestandene mündliche Prüfung.
(5) Bei negativem Abschluss der Ausbildung bzw. im Falle des Abbrechens der Ausbildung ist über die absolvierten Teile der Ausbildung eine formlose Teilnahmebestätigung auszustellen.
(1) Das Zeugnis ist von der Steiermärkischen Landesregierung im Einvernehmen mit der jeweiligen Organisatorin/dem jeweiligen Organisator auf Grund von deren/dessen Meldungen auszufertigen.
(2) Wird die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer bzw. zur Tagesmutter/zum Tagesvater im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit einschlägiger Vorbildung absolviert, so ist nach Abschluss der Schulausbildung von der Absolventin/vom Absolventen bei der Landesregierung ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter unter Beilage des Schulzeugnisses zu stellen. Die Schulabsolventin/der Schulabsolvent kann den Antrag bei der Landesregierung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stellen. Aus dem Schulzeugnis müssen die für die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer und zur Tagesmutter/zum Tagesvater erbrachten Stunden ersichtlich sein. Es muss weiters einen Hinweis darauf enthalten, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Kinder-betreuerin/Kinderbetreuer bzw. als Voraussetzung für das Ansuchen um eine Betreuungsbewilligung für Tagesmütter/Tagesväter ein zusätzliches Zeugnis für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter von der Landesregierung erforderlich ist.
(3) Das in der Anlage festgesetzte Zeugnisformular ist zu verwenden.
Den Aufsichtsorganen der Steiermärkischen Landesregierung ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2020 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft und mit 15. September 2021 außer Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 125/2020 tritt § 7a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 125/2020
Im RIS seit
19.01.2021
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildungslehrgänge für Kinder-betreuerinnen und Tagesmütter, LGBl. Nr. 37/2000, außer Kraft.
(Anm.: Das Zeugnis ist als PDF dokumentiert.)
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