20000288•Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz
20000288Steiermärkisches Seniorinnen- und SeniorengesetzLaw01.04.2005
Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 1895/1 AB EZ 1895/2)
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vertretung der Anliegen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenorganisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
(1) Als Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben und die
(2) Wenn es zur Erreichung des mit diesem Gesetz angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
(1) Als Seniorinnen- und Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zu-kommt und
(2) Einer Seniorinnen- und Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.
(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.
(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1,50 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020, LGBl. Nr. 64/2023
Im RIS seit
20.07.2023
Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.
Die Förderungen des Landes gemäß den §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2001.
(1) Mit der Gewährung der Förderung aus der allgemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten:
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
05.03.2026
(1) Der Seniorinnen- und Seniorenbeirat (im Folgenden Beirat) hat die Interessen der steirischen Seniorinnen und Senioren wahrzunehmen sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden. Jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird durch mindestens ein Mitglied vertreten. Die übrigen, nicht vergebenen Mitgliedschaften werden im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nach dem d‘Hondt‘schen Verfahren bestimmt.
(2) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nominieren die ihnen zustehende Zahl von Mit-gliedern und Ersatzmitgliedern. Diese müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein und die für eine Mit-arbeit im Beirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.
(3) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 zu erstatten.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtags zusammen und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Beirates über Einladung der Landesregierung.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise.
(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die -Landesregierung abzuberufen, wenn
(1) Der Beirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-gemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung (§ 14) nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitz im Beirat wechselt jährlich. Im ersten Jahr der Funktionsperiode wird der Vorsitz von einem Mitglied der mitgliederstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation ausgeübt, im zweiten Jahr von einem Mitglied der am mitgliederzweitstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation usw.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.
(1) Jedes Mitglied des Beirates kann zu den im § 8 festgelegten Aufgaben des Beirates schriftliche Anträge stellen. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle (§ 15) zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung einzubringen.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt und beschlossen werden, wenn der Beirat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt.
(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsstelle zu verfassen. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben diese zu unterfertigen.
(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Beiratsmitglieder können spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Der Beirat hat über die Einwendungen zu beschließen.
Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat insbesondere zu regeln
Geschäftsstelle des Beirates ist das Amt der Landesregierung.
Im RIS seit
11.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 tritt § 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 15a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 7 Abs. 1 lit. d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020, LGBl. Nr. 64/2023, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
05.03.2026
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