20000296•Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
20000296Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012Law01.09.2025
Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Veranstaltungswesen im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 – StVAG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1304/1 AB EZ 1304/5) (CELEX-Nr. 32006L0123)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 119/2015, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2018, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
03.03.2026
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013
(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat
(2) Veranstalterinnen/Veranstalter, die alkoholische Getränke ausschenken oder verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(3) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte ist neben der Veranstalterin/dem Veranstalter für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen so zu verwenden und instand zu halten, dass
(3) Die Landesregierung hat zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung von Veranstaltungen nach Abs. 2 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie die von diesen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie Vorschriften über Panikprävention, ärztliche Hilfeleistung, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Vorschriften über Hygiene, Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, vorgesehen werden. In dieser Verordnung ist jedenfalls für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festzulegen, dass
(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 absehen, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 3 entsprochen wird.
(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes, eines Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes sowie der notwendigen ärztlichen Hilfeleistung Sorge zu tragen, wenn
(2) Die Organe des Ordnerdienstes sowie des Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes müssen als solche erkennbar sein.
(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie insbesondere Sportveranstaltungen in Stadien, zusätzlich zu Abs. 1 dafür Sorge zu tragen, dass
(1) Veranstalterinnen/Veranstalter müssen eigenberechtigt und volljährig sein.
(2) Für Veranstaltungen nach § 9 und § 10 ist zusätzlich die Zuverlässigkeit der Veranstalterin/des Veranstalters erforderlich. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Veranstalterin/der Veranstalter auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
(4) Ist die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Veranstalterin/dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.
(3) Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Meldung durch Verordnung festsetzen.
(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Behörde hat rechtzeitig eingelangte Meldungen und jene verspäteten, bei denen sie in sachlich gerechtfertigten Fällen von einer Zurückweisung absieht, unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 23 Abs. 3) weiterzuleiten.
(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.
(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
(6) Als Vorschreibungen nach Abs. 5 kommen insbesondere in Betracht:
(7) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
(8) Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn
Der Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.
(5) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(7) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Rechtsmittel gegen abweisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wer Veranstaltungen in Form von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben durchführen will, bedarf als Voraussetzung einer Bewilligung.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Bewilligung schriftlich zu beantragen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(6) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(7) Sofern die Veranstalterin/der Veranstalter nicht ausdrücklich um die befristete Erteilung einer Bewilligung ersucht, hat die Behörde die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(8) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat genehmigte Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 20 längstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Prüfbescheinigung hat die Behörde die Verwendung der Einrichtungen bis zur Vorlage zu untersagen und dies im Register nach § 26 anzumerken.
(9) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.
(1) In Verfahren nach § 10 gilt die Bewilligung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Bewilligungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(6) Auf die Bewilligung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.
(3) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich ein Untersagungsgrund herausstellt oder ein solcher eintritt oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr vorliegen. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung voranzugehen. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Verboten sind:
(1) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und ihren ordnungsgemäßen Ablauf hin zu überwachen.
(2) Die Organe der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach § 24 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes
(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat den von der Behörde mit der Überwachung betrauten Organen den Zugang zu gewähren und die Überwachung zu dulden, insbesondere notwendige Plätze oder geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überwachung behindert, so darf dies durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(4) Die Überwachungsbehörde hat Veranstaltungen mit Bescheid zu untersagen, wenn
durchgeführt wird. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Organe der Überwachungsbehörden haben Veranstaltungen,
(7) Wird eine Veranstaltung trotz Untersagung nach Abs. 4 oder § 8 Abs. 8 durchgeführt oder weitergeführt, kann die Behörde im Sinn des Abs. 6 vorgehen.
(8) Wird die Veranstaltung abgebrochen, haben die Organe der Überwachungsbehörden die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte auf Kosten der Veranstalterin/des Veranstalters zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung oder Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(9) Die Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, darf mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Veranstaltung für notwendig erachtet. Für die Kosten dieses besonderen Überwachungsdienstes gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Einer Bewilligung bedürfen
(2) Für sonstige Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(4) Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen:
(5) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen.
(6) Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Eignung der Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsbetriebseinrichtungen für die beantragten Veranstaltungsarten.
(7) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist zu erteilen, wenn
(8) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(9) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 52/2018
Im RIS seit
05.06.2018
(1) Für Motorsportanlagen sind bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm im Sinn des § 15 Abs. 7 Z 1 lit. d zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere
(2) Eine unzumutbare Belästigung von Menschen ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:
(3) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat die Antragstellerin/der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontingente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z 3) zur Verfügung zu stellen.
(5) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(1) Für Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut oder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist:
(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat eine Dauermessstation für Lärm zu betreiben und die Ergebnisse der Lärmmessungen der Behörde jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Lärmmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 15 Abs. 9 vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015
(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn
(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung
(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat diese außer Betrieb zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie/er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 15 Abs. 7 nicht vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat bewilligte Veranstaltungsstätten wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten beträgt längstens zehn Jahre.
(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte der Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz betreffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.
(3) Werden Mängel festgestellt, sind in den Prüfbericht Vorschläge und die Frist für die Behebung aufzunehmen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die die Mängelfreiheit bestätigt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(5) Die Prüfbescheinigung und der Prüfbericht sind aufzubewahren und vor Ort bereitzuhalten.
(6) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung, zur Erstellung des Prüfberichts und zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung sind heranzuziehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Behörde darf jederzeit von Amts wegen bewilligte Veranstaltungsstätten überprüfen.
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes
(3) Werden anlässlich einer Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder auf Grund einer Verständigung nach § 20 Abs. 4 Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Behörde hat der Inhaberin/dem Inhaber den Betrieb der Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu untersagen, wenn
(5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder der/des sonst Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen und alle zur sonstigen Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt
(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.
(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Behörde ist:
(2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.
(1) Parteien in Verfahren nach dem 2. Abschnitt sind die Veranstalterinnen/Veranstalter.
(2) Parteien in Verfahren nach dem 3. Abschnitt sind die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber.
(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung führt ein öffentliches Register für
(2) Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register, es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.
(3) Für die Aufnahme in das Register sind folgende Angaben erforderlich:
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Registrierung sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen.
(5) Die Landesregierung hat die Registrierung schriftlich zu bestätigen und die Registernummern für die Veranstaltungseinrichtungen mitzuteilen.
(6) Registrierte Veranstaltungseinrichtungen sind längstens alle 2 Jahre unter sinngemäßer Anwendung des § 20 überprüfen zu lassen.
(7) Die Veranstaltungseinrichtung ist aus dem Register zu streichen, wenn der Landesregierung innerhalb der Prüffrist keine Prüfbescheinigung (§ 20 Abs. 4) vorgelegt wird.
(8) Die Verfügungsberechtigte/Der Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung jede wesentliche Änderung unverzüglich bekannt zu geben.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
28.08.2018
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, wenn es sich um Veranstaltungen oder Betriebsstätten handelt, für deren Meldung, Anzeige oder Bewilligung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gilt Folgendes:
(2) Die Überwachung von Veranstaltungen richtet sich nach jener Rechtslage, die für die Beurteilung der Veranstaltung maßgeblich war.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:
(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Varieté-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen (§ 5 Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:
(5) Das Veranstaltungsgesetz 1969 ist für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben mit folgenden Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden:
Im RIS seit
09.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2012 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Änderung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 6, des § 6 Abs. 3, des § 8 Abs. 8 letzter Satz, des § 9 Abs. 8 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz, des § 14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, des § 19 Abs. 1 Z 4 und 5, des § 20 Abs. 2, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 23 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, des § 29 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des § 23 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 2 Z 9 lit. b und des § 15 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 156/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2013, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2015 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2015, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2018 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2018, in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 26 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 31a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(8) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 119/2015, LGBl. Nr. 52/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
03.03.2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, außer Kraft.
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