Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5. Juli 2006 über die Erklärung der Abänderung der Abgrenzung des Naturschutzgebietes IV „Schilfgürtel in Werndorf“
Stammfassung: GZ S. 639/2006
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i. d. g. F. LGBl. Nr. 79/1985 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 236/2 und 242, je KG. 63292 Werndorf, im Gemeindegebiet Werndorf werden aus dem Naturschutzgebiet IV „Schilfgürtel in Werndorf“ entlassen. Das Grundstück Nr. 229, KG. 63292 Werndorf, im Gemeindegebiet Werndorf wird dem Naturschutzgebiet IV zugeschlagen.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)