20000348•Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung
20000348Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und AufzeichnungenverordnungOrdinance02.08.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2011
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4, 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 4 und 5, 49, 54, 55 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 6, und 83 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§§ 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.
(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 3, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.
Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck). Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 Z 11 bis 15, Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.
(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin/der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 StlfSchG gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“
(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin/dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“
(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Im RIS seit
13.10.2023
(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.
(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.
Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.
Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.
Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind § 3 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Es haben zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Im RIS seit
13.10.2023
(1) Es sind aufzubewahren:
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Im RIS seit
13.10.2023
Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2023 treten § 3, § 8 und § 9 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 7 zweiter Satz und die Anlage 5 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Im RIS seit
13.10.2023
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Im RIS seit
13.10.2023
Vorderseite
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Rückseite
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Rückseite
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
Im RIS seit
13.10.2023
Vorderseite
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Rückseite mit verbaler Beurteilung
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