20000358•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
20000358Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetreuungLaw01.01.2024
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2581/1 AB EZ 2581/2)
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 rückwirkend mit 3. April 2015 in Kraft getreten.
Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel II mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Im RIS seit
13.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
Im RIS seit
13.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
Im RIS seit
13.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
Im RIS seit
13.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Im RIS seit
11.02.2014
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Im RIS seit
11.02.2014
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Im RIS seit
11.02.2014
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Im RIS seit
11.02.2014
Außerkrafttretensdatum
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Im RIS seit
11.02.2014
Außerkrafttretensdatum
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012, LGBl. Nr. 33/2015
Im RIS seit
08.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012, LGBl. Nr. 33/2015, LGBl. Nr. 77/2017, LGBl. Nr. 138/2024
Im RIS seit
13.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
Im RIS seit
13.12.2024
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
Im RIS seit
13.12.2024
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"9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld"
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