Festlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – Torstein | Omnilex
20000364•Festlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – Torstein
Festlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – Torstein
20000364Festlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – TorsteinLaw01.05.1945
Landesverfassungsgesetz vom 8. Juni 1949 über die Festlegung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitte Großer Koppenkarstein – Torstein.
Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1949 (I. GPStLT EZ 166)
§ 1
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv wird durch die nachstehend beschriebene Linie bestimmt:
Die Grenze verläuft, der Wasserscheide folgend, vom Großen Koppenkarstein entlang der sich nach Westen ziehenden Gratlinie über den Kleinen Koppenkarstein abwärts bis zum Rande des Felsabbruches und in seiner Nähe bleibend, der Wasserscheide folgend, über die Hunerscharte auf den Hunerkogel, sodann längs dem Felsabbruch entlang der Wasserscheide über beide Dirndln, abwärts längs der Gratlinie und weiter wieder entlang des Felsabbruches in seiner Nähe auf der Wasserscheide bleibend, zur Dachsteinwarte und über die Dachsteinschulter auf den Hohen Dachstein und von hier aus längs der Gratlinie über den Mitterspitz auf den Torstein.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Landesverfassungsgesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.