20000366•Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren
20000366Verwaltungsabgaben für Zulassungen und SonderverfahrenOrdinance02.02.2006
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, für Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden
Stammfassung: LGBl. Nr. 7/2006
Auf Grund des § 47 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, des § 25 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, und des § 12 des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird verordnet:
Für die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 und des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes durchzuführenden Zulassungen und Sonderverfahren, Verfahren für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate, Zertifizierungen von Personen im Zusammenhang mit Spezifikationen über Bauprodukte und Akkreditierungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.
Die Verwaltungsabgabe beträgt
€ 1800
€ 550
€ 550
€ 250
€ 750
€ 250
€ 250
Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben gemäß § 2 Z 1 sind für die Einholung von Stellungnahmen des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 45 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes zwecks Abgeltung von Barauslagen folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
€ 780
€ 260
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen und Zertifizierungen besteht aus
(2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt
€ 350
€ 700
€ 1050
€ 1400
€ 1750
€ 2100
(3) Die Verwaltungsabgabe für die Bewertung der jährlichen Berichte der Überwachungsstellen besteht aus
(4) Die Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 3 Z 1 beträgt abhängig von der Anzahl der Überwachungen:
€ 150
€ 250
€ 350
(5) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
(1) Die Verwaltungsabgabe für europäische technische Zulassungen, Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und Akkreditierungen besteht aus
(2) Die Grundgebühr beträgt
€ 550
€ 660
€ 330
€ 660
€ 550
€ 330
€ 550
€ 330
€ 660
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde des Sachbearbeiters der jeweiligen Behörde pro angefangene Stunde Bearbeitungszeit.
(4) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das jeweils zugrunde liegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(4) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann die jeweilige Stelle vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(5) Die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gemäß § 3 und § 5 erfolgt durch das Österreichische Institut für Bautechnik. Diese Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2006, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden, LGBl. Nr. 6/2002, außer Kraft.
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"8200 Bauordnung"
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