Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. April 2003 über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns
Stammfassung: GZ Nr. 170/2003
Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. § 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGB1. Nr. 65/2002 wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Enns, beginnend 30 m oberhalb der Eisenbahnbrücke (Beginn der Uferverbauung) bis zur Wehranlage des Stausees Gstatterboden.
§ 2 Verbote
(1) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Rafts, welche zur Beförderung von mehr als drei Personen geeignet oder zugelassen sind, ist verboten.
(2) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Verbrennungs- und Elektromotoren) ist verboten.
§ 3 Ausnahmen
Das Verbot des § 2 gilt nicht für
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.
§ 5
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns, kundgemacht in der,,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 154/1992 außer Kraft.