Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Februar 1985, mit der den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, beide politischer Bezirk Bruck an der Mur, die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 übertragen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 23/1985
Auf Grund des § 123 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.552/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, beide politischer Bezirk Bruck an der Mur, wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im folgenden Umfang übertragen:
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 bezieht sich nur auf das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinde und auf Straßen, die nicht Bundes oder Landesstraßen sind.
(3) Die Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg haben sich zur Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer Gemeindewachkörper zu bedienen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.