Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juni 1998, GZ.: 11 05 2/98-10, mit der die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Kraftfahrzeugzulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1998
Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§1
Behörde und Erprobungszeitraum
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur wird zum Zwecke der Erprobung ab 1. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 als Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anbieten (§ 69 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 2 Öffnungszeiten
Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.