20000406•Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002
20000406Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002Law13.09.2002
Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz 2002 – StArbFG 2002 erlassen wird
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 100/2002)
Stammfassung: LGBl. Nr. 93/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 229/1 AB EZ 229/6)
Die Berichtigung der Kundmachung (KB), LGBl. Nr. 100/2002, wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
10.02.2014
Ziel des Gesetzes ist die Erreichung und nachhaltige Sicherung der Vollbeschäftigung in der Steiermark. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass das Land in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Steiermärkischen Beschäftigungspaktes als Träger von Privatrechten Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördert, wobei auf arbeitsmarktpolitische, wirtschafts- und strukturpolitische sowie sozialpolitische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist.
(1) Förderungen können insbesondere gewährt werden für
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
Die Landesregierung hat ein Programm zu beschließen, in dem Schwerpunkte für Förderungen im Sinne des Gesetzes und die dafür vorgesehenen Förderungsmittel festzulegen sind. Das Programm kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken.
Auf der Grundlage des Arbeitsförderungsprogrammes nach § 3 hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen festzulegen sind.
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.
Förderungen auf Grund dieses Gesetzes erfolgen insbesondere in der Form nicht rückzahlbarer Geldzuschüsse.
Als Förderungsmittel stehen zur Verfügung:
Im RIS seit
09.02.2014
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.
(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
Im RIS seit
09.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2002, in Kraft.
Der Entfall des § 8 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 81/1998, außer Kraft.
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