Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1993 über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1993
Gemäß § 26 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45/1992, wird verordnet:
§ 1
Die Beförderung von Leichen durch gewerbliche Leichenbestattungsunternehmungen darf nur mittels Kraftwagen erfolgen.
§ 2
Zur Beförderung von Leichen (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.
§ 3
Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des § 3 nicht entspreche, dürfen bis 31. Dezember 1993 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.