20000414•Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille
20000414Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-MedailleLaw18.07.2009
Gesetz vom 26. Mai 2009 über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille
Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2317/1 AB EZ 2317/4)
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Für den persönlichen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen im Sinne des Stmk. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, sowie von Ereignissen, die einen koordinierten Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes erfordern, kann ein Ehrenzeichen des Landes mit der Bezeichnung „Steirische Katastrophenhilfe-Medaille“ verliehen werden.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird für mehrmaligen Einsatz in Bronze, für besondere Leistungen in Silber und für hervorragende Leistungen unter Lebensgefahr in Gold verliehen.
(3) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille in der jeweiligen Stufe kann an eine Person nur einmal verliehen werden.
(4) Für die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille kommen Personen nicht in Betracht, die durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019
Im RIS seit
21.05.2019
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite links die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie rechts die Darstellung einer Bergung mittels Piktogramm. Auf der Rückseite wölbt sich über das Landeswappen der Schriftzug „Katastrophenhilfe“, ein abstrakter, stilisierter Lorbeer gibt dem Landeswappen von unten Halt.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band an der linken Brustseite getragen.
(1) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person mit der Katastrophenhilfe-Medaille auszuhändigen ist.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird durch die Landesregierung verliehen an
(3) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille durch die Landesregierung kann auch ohne Vorschlag gemäß Abs. 2 erfolgen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Medaille entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023
Im RIS seit
18.07.2023
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023
Im RIS seit
18.07.2023
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der oder des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der oder des Ausgezeichneten besteht nicht.
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen Steirische Katastrophenhilfe-Medaille von der Landesregierung abzuerkennen.
Die in § 3 Abs. 2 Z 4 geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
31.01.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
29.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2009, in Kraft.
(1) In der Fassung der Stmk. KatHilfe-MedaillenG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2019, treten die Überschrift des § 1, § 1 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Mai 2019 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2023 tritt § 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023
Im RIS seit
18.07.2023
Das Gesetz vom 6. Juli 1965 über die Schaffung einer Steirischen Hochwassermedaille, LGBl. Nr. 116/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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