20000419•Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007
20000419Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007Law14.07.2007
Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007)
Stammfassung: LGBl. Nr. 56/2007 (XV. GPStLT AA EZ 1028/4 AB EZ 1028/4) (CELEX-Nr. 32001L0042, 32002L0049)
Im RIS seit
10.02.2014
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind die Beschreibungen und Gleichungen gemäß der nach § 8 zu erlassenden Verordnung anzuwenden. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten zu verwenden.
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder die bereits bestehenden strategischen Lärmkarten zu überprüfen.
(2) Im Rahmen der Ausarbeitung der Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre ist von der Landesregierung ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder Lärmverhütung ergeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Auf in Aktionsplänen vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.
(1) Strategische Lärmkarten sind erstmals auszuarbeiten:
(2) Aktionspläne sind erstmals auszuarbeiten:
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die Art und der Inhalt der Information hat nach der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
(2) Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Die strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bund zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Aktionspläne einschließlich einer Kurzfassung sind dem Bund zugänglich zu machen und als Bericht zu übermitteln.
(2) Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen der nach § 8 zu erlassenden Verordnung entsprechen.
Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Regelungen getroffen zu
Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
09.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Die Änderung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
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