20000421•Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz
20000421Steiermärkisches Heilvorkommen- und KurortegesetzLaw16.10.1962
Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz).
Stammfassung: LGBl. Nr. 161/1962 (V. GPStLT EZ 181)
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hierfür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung des Vorkommens sowie seiner bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Anerkennung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen.
(2) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt, natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
(1) Für die Erklärung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 das Vorhandensein von echt gelöster und kolloidal gelöster organischer Substanz, die einem anerkannten Heilmoor entstammt, nachzuweisen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation (Radon)/Liter enthalten.
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Benützung des Heilvorkommens erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.
(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen Verkehr heilende, prophylaktische oder therapeutische Wirkungen zuzuschreiben oder ihre Produkte auf eine solche Art und Weise in den Verkehr zu setzen, dass der Eindruck erweckt wird, als ob ihnen eine der obgenannten Wirkungen zukommt, solange keine Anerkennung und Nutzungsbewilligung als Heilvorkommen vorliegt.
(3) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere der Hygiene, und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben und die Bezeichnung des Kurortes (§ 10) zu bestimmen. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in diesem
(1) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 und überdies an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer ortsfesten wissenschaftlichen meteorologischen Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden. Dieser Nachweis ist vom Antragsteller durch ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien zu erbringen, das nicht älter als 1 Jahr sein darf.
(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Die heilklimatischen Kurorte müssen:
(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Hiezu gehören neben den in Abs. 2 lit. b und c enthaltenen Erfordernissen:
(4) Die ortsfeste wissenschaftliche Klimastation (Abs. 1) muß nach den Richtlinien der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien ausgestattet und mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine mindestens alle 5 Jahre zu wiederholende Meßreihe geprüft werden. Hinsichtlich der Strahlungsstärke können für benachbarte heilklimatische Kurorte gemeinsame Werte erstellt werden.
(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 8 oder 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf im öffentlichen Verkehr einem Gebiet keine heilklimatische oder sonstige balneologische, prophylaktische oder therapeutische Wirkung zugeschrieben und keine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs.1 widersprechende Bezeichnung zu führen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sind auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, einer Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn
(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so dass der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.
(6) Die Sperre ist aufzuheben, wenn der Anlaß hiezu behoben worden ist.
(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen (wie z. B.: bauliche Umgestaltungen größeren Umfanges, Änderungen des Verwendungszweckes, Auflassung von Betriebsräumlichkeiten) sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung, für welche die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Betriebsbewilligung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.
(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Landesregierung den Betrieb zu sperren (§ 11 Abs. 5) oder auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§ 11 Abs. 1), die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen. In den Fällen des § 11 Abs. 7 kann eine entsprechende Änderung der Anstaltsordnung aufgetragen werden.
(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder einrichtung; sie besteht jedoch dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder Rechtspflege gerechtfertigt ist. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte haben mindestens alle 5 Jahre, Luftkurorte mindestens alle 10 Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung und das Klima des Ortes nicht wesentlich geändert haben.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer im Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Verordnung der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw. zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Wenn das analysierende Institut oder Laboratorium bzw. die analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes steht, so sind die am Schluß der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.
(5) Die Inhaber der Heilvorkommen und im Falle des Abs. 2 die Kurkommissionen haben innerhalb der gesetzlich normierten Fristen die Analysenbefunde in einer beglaubigten Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen und im Original stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.
(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs.1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 6 Monaten nach Einlangen der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder Anwendung ist zu untersagen, wenn die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen.
(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in der Werbung der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.
(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich gemeldeten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen so auszudehnen, daß vor Inanspruchnahme dieser Indikationen und Anwendungsformen durch den Inhaber oder Nutzungsberechtigten die im Abs. 1 vorgesehene Meldung unter Beischluß eines Gutachtens eines medizinischen Experten für Balneologie zu erstatten und deren Nichtuntersagung binnen 3 Monaten abzuwarten ist.
(6) Jede aufdringliche, jede den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende und jede aus Laienurteilen über Behandlungserfolge bestehende Werbung für Heilvorkommen oder Produkte von Heilvorkommen ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag und darf nur erteilt werden, wenn
(2) Der Antragsteller hat die im Abs. 1 lit. b bis d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die balneologische Bezeichnung sowie die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine Kurzfassung der letzten Analyse mit Datum sowie Angabe der untersuchenden Stelle, der für das Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(5) Wässer von Heilquellen, die im natürlichen Zustand zum Versand gelangen und bei denen auch ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(6) Es ist verboten, Produkte, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung oder Aufmachung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, in Verkehr zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen, wobei die betroffenen Gemeinden zu hören sind.
(2) Der Kurbezirk eines Kurortes hat das gesamte Gebiet zu umfassen, in dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen sich aber nach Möglichkeit mit diesen decken.
(3) Die Landesregierung kann eine Änderung der Grenzen des Kurbezirkes auf Vorschlag einer dem Kurbezirk angehörenden Gemeinde, der Kurkommission oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung vornehmen, wenn eine solche Änderung im Interesse des Kurbetriebes gelegen ist.
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Er wird durch den Vorsitzenden der Kurkommission und ein weiteres von dieser Kommission bestimmtes Mitglied vertreten.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
(4) Die Mittel des Kurfonds sind ausschließlich für Aufwendungen bestimmt, die zur Erfüllung der der Kurkommission nach § 21 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort (§ 25) schließt die Auflösung des Kurfonds in sich. Das Vermögen des Kurfonds geht mit der Auflösung auf die dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden über. Einigen sich die berechtigten Gemeinden nicht binnen einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung, über die Aufteilung des Vermögens untereinander, so findet der Vermögensübergang in dem Verhältnis statt, in dem die Gemeinden mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Diese Aufteilung ist durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen.
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sind
(3) Wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung dieser Funktion die Geschäfte nicht selbst führt, wird aus der Mitte der Kurkommission ein geschäftsführender Vorsitzender gewählt.
(4) Die beiden Vertreter nach Abs. 2 lit. c werden vom Kurmittelbesitzer namhaft gemacht. Mehrere Kurmittelbesitzer desselben Kurbezirkes haben die beiden Vertreter gemeinsam namhaft zu machen.
(5) Die Vertreter nach Abs.2 lit.b werden auf Vorschlag der Gemeinden, nach Abs. 2 lit. d der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, nach Abs. 2 lit. e der Ärztekammer für Steiermark und nach Abs. 2 lit. f der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark durch die Landesregierung zu ordentlichen Mitgliedern der Kurkommission bestellt.
(6) Unterhalten Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten oder weisen sie Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes ein, ist von der Landesregierung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Vertreter derselben als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen. Umfassen die von den Sozialversicherungsträgern im Kurbezirk unterhaltenen Kuranstalten (Kurheime) mehr als 50 Prozent der gesamten im Kurbezirk für Kurgäste ständig zur Verfügung stehenden Plätze, so ist ein zweiter Vertreter der Sozialversicherungsträger als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen.
(7) Die Kurkommission kann einen Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Handelsgewerbetreibenden und einen Vertreter der dort ansässigen Privatzimmer-Vermieter sowie den allenfalls bestellten leitenden Bediensteten des Büros der Kurkommission als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme der Kurkommission zuziehen.
(8) Die Kurkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist Verneinung.
(9) Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch aus Mitteln des Kurfonds die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
(10) Einrichtungen, welchen die Bezeichnung „Kurfonds“ oder „Kurkommission“ im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.
(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereiches
(2) Die Kurkommission hat für die Gebarung des Kurfonds eine selbständige Buch- und Kassenführung einzuführen und zu unterhalten.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds hat die Kurkommission alljährlich einen Jahresvoranschlag und einen Jahresrechnungsabschluß zu erstellen. Beide Gebarungsnachweisungen sind nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Landesregierung schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(4) Die Beschlüsse der Kurkommission gelten dann als Empfehlungen an die Gemeinden des Kurbezirkes, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die in deren Wirkungsbereich fallen.
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung als Kurort hat die Landesregierung für jede Kurkommission durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, zu der die Kurkommission Vorschläge erstatten kann.
(2) Die Kurordnung hat zu beinhalten:
(3) Allenfalls notwendige oder sonst beabsichtigte Änderungen der Kurordnung sind von der Kurkommission nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung mit entsprechender Begründung der Landesregierung vorzuschlagen.
Die Kurkommission kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben und Geschäfte eines Büros bedienen, das entweder vom Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Mitglied der Kurkommission oder allenfalls von einem leitenden Bediensteten zu führen ist. Der jeweilige Leiter des Büros ist in seiner Tätigkeit, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden handelt, die unmittelbar der Kurkommission verantwortlich sind, dem Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden der Kurkommission unterstellt und an dessen Aufträge gebunden.
(1) Die Tätigkeit und die Finanzgebarung der Kurkommission unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die Sitzungsprotokolle und in die Korrespondenz der Kurkommission sowie in die von ihr geschlossenen Verträge, in die Geschäftsbücher, Rechnungen und Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Kurkommission zu verlangen und nötigenfalls Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Kurkommission einen Vertreter zu entsenden und gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat die Auflösung der Kurkommission zu verfügen, wenn diese dauernd arbeits- und beschlußunfähig wird. Sie kann deren Auflösung anordnen, wenn die Geschäftsführung zu wiederholten Malen gegen die Gesetze verstößt.
(4) Bei Auflösung der Kurkommission hat die Landesregierung eine aus Mitteln des Kurfonds zu entschädigende geeignete Person mit der einstweiligen Führung der Geschäfte zu betrauen. Die Neubildung der Kurkommission hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
(5) Gegen die Geschäftsführung oder Beschlüsse der Kurkommission, wodurch deren Wirkungsbereich überschritten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird, ist die Beschwerde an die Landesregierung zulässig.
(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. nach § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden. Der Wirkungsbereich des Landeshauptmannes in Ausübung der sanitären Aufsicht wird hiedurch nicht berührt.
(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung bzw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung hat mit Bescheid zu erfolgen und ist in gleicher Weise wie die Anerkennung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 11) oder der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 17) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 14) sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu EUR 726, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
(3) Die Geldstrafen und Verfallserlöse fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002
Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die im § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 und § 20 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen nicht der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen.
(2) Die Kurordnungen jener Kurorte, die im Sinne des Abs. 1 keiner Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen, sind binnen Jahresfrist nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Anpassung an die Vorschriften des § 22 neu zu erlassen.
(3) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw. untersagt werden, wenn die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
(5) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als Kurorte gelten, haben binnen 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 3 lit. b entsprechende Klimastation zu errichten und ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs.2 einzuholen, wenn das zuletzt erstattete Gutachten älter als 10 Jahre ist.
(6) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben. Mit dieser Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
Im RIS seit
11.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezember 1954, LGBl. Nr. 60, über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Steiermark (Heilquellen- und Kurorte-Landesgesetz).
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.
(1) Die Einfügung des § 27a durch die Novelle LGBl. Nr. 168/1969 ist am 16. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(3) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 2 Abs. 1 letzter Satz, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1 und 5, des § 16 Abs. 1, des § 17 Abs. 1, des § 25 Abs. 1 lit. b und des § 27 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, LGBl. Nr. 87/2013
Zu § 3 lit.b
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
Eisenquellen:Eisen 10 mg/kg,
Jodquellen:Jod 1 mg/kg,
Schwefelquellen:1 mg/kg titrierbarer Schwefel,
Radon-Wässerfür Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10-9 Curie (c)/kg,
Radon-Wässerfür Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-9 Curie (c)/kg.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
Zu § 7 Abs.1
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:
Zu § 15
Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Zu § 15
Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
Zu § 15
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
Zu § 15
Eine P e l o i d – V o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:
Zu § 15
Eine P e l o i d – K o n t r o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"9600 Heilvorkommen, Kurortewesen"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40006871",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 161/1962",
"stammnorm_bgblnummer": "161/1962"
},
"content": {
"source_id": "LST40006871",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}