Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.Dezember 1976, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen, Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden
Stammfassung: LGBl. Nr. 4/1977
Auf Grund des § 15 Abs.4 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird verordnet:
§ 1
Zur Durchführung von Analysen von Heilvorkommen und Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.Oktober 1964, LGBl.Nr.343, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen und Erstellung von Klimabeschreibungen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, ihre Geltung.