Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 1973 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Gleichenberg
Stammfassung: LGBl. Nr. 64/1973
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Gleichenberg umfaßt Teilgebiete der Gemeinden Bad Gleichenberg und Bairisch Kölldorf.
(2) Von der Gemeinde Bad Gleichenberg gehören zum Kurbezirk:
(3) Von der Gemeinde Bairisch Kölldorf gehören zum Kurbezirk die Grundstücke 468/1, 468/2, 468/3, 466, 467, 398/2, 399 und 255 der KG. Bairisch Kölldorf.
§ 2
Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission ständig zur Einsichtnahme der Kurgäste aufzuliegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.