20000427•Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
20000427Steiermärkisches SozialbetreuungsberufegesetzLaw01.09.2025
Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 4/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1369/1 AB EZ 1369/4)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.
(2) Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heim-helfer/-innen.
(3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).
(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 18 Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2025
Im RIS seit
15.09.2025
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen):
(2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus:
(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1:
(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025
Im RIS seit
15.09.2025
(1) Um als Diplom-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Betreffend die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.
(3) Die Ausbildung umfasst
(4) Module für alle Spezialisierungen:
Persönlichkeitsbildung
(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der
Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)
340 UE
Spezialisierung BB
460 UE
Sozialbetreuung allgemein
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)
200 UE
Humanwissenschaftliche Grundbildung
(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der
Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)
200 UE
Politische Bildung und Recht
(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der
Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)
80 UE
Spezialisierung BB
120 UE
Medizin und Pflege
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
480 UE
Spezialisierung BB
120 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)
80 UE
Management und Organisation
80 UE
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
Spezialisierung A/F/BA
320 UE
Spezialisierung BB
520 UE
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
(2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
(3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.
(5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:
(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG.
(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 18 Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025
Im RIS seit
15.09.2025
(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG haben.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(2) Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
(3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
(5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zumPflegeassistent nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden.
(3) Die Ausbildung umfasst
(4) Module für alle Spezialisierungen:
Persönlichkeitsbildung
220 UE
(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)
Spezialisierung BB
340 UE
Sozialbetreuung allgemein
(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)
200 UE
Humanwissenschaftliche Grundbildung
(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)
80 UE
Politische Bildung und Recht
40 UE
(Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).
Spezialisierung BB
80 UE
Medizin und Pflege
480 UE
(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)
Spezialisierung BB
120 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät
(Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)
80 UE
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
Spezialisierungen A/F/BA
80 UE
Spezialisierung BB
280 UE
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Wohnung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Hauskrankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten.
(2) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
(3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben:
(4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
(5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
5 UE
Erste Hilfe
18 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
6 UE
Grundpflege und Beobachtung
73 UE
Grundzüge der Pharmakologie
25 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation
20 UE
Haushaltsführung
8 UE
Grundzüge der Gerontologie
8 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
20 UE
Grundzüge der sozialen Sicherheit
5 UE“
(3) Die praktische Ausbildung umfasst:
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich
120 Stunden
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich
80 Stunden
(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2025
Im RIS seit
15.09.2025
(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,
(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht gegeben
(5) Die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.
(6) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 verantwortlich.
(7) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2023, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 45/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 58/2022
Im RIS seit
04.08.2022
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.
(1) Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016
(1) Die Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst
(2) Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.
(3) Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln:
(4) Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.
(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob
(3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010
(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn
(2) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen/Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung Zeugnisse auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.
(5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).
(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich einen Bericht über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) (Anm.: entfallen).
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Dezember 2014 die im Folgenden geregelten Aufschulungen erfolgreich abzuschließen. Die Führung der Berufsbezeichnungen,Diplom-SozialbetreuerIn‘,,Fach-SozialbetreuerIn‘ und,HeimhelferIn‘ ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig.
(2) Personen, die die Ausbildung zur Familienhelferin/zum Familienhelfer oder zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
(3) Personen, die die Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
(4) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung,Fach-Sozialbetreuer/in mit Spezialisierung A‘ zu führen, sobald sie die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachweisen können. Dieser Nachweis ist spätestens bis 31. Jänner 2013 zu erbringen.
(5) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
(6) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:
Persönlichkeitsbildung
80 UE
Sozialbetreuung allgemein
80 UE
Humanwissenschaftliche Grundausbildung
20 UE
Politische Bildung und Recht
20 UE
Medizin und Pflege
60 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
20 UE
Spezialisierung BB
120 UE
(7) Personen gemäß Abs. 6, die am 18. Jänner 2008 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:
Persönlichkeitsbildung
40 UE
Medizin und Pflege
100 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
20 UE
Spezialisierung BB
40 UE
(8) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolvieren.
(9) Personen, die die Ausbildung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer nach dem AFHG abgeschlossen haben, müssen für die Heimhilfe das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ absolvieren. Diese Aufschulung ist nicht erforderlich, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen wird. Personen, die in der Zeit vom 18. Jänner 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Aufschulung gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 absolviert oder zumindest begonnen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden.
(10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Heimhilfe folgende Aufschulungen absolvieren:
Grundzüge der Pharmakologie
20 UE
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich
30 Std.
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich
10 Std.
(11) Bei Personen, die die Ausbildung nach dem AFHG am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.
(12) Wurde das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ ist nicht zu absolvieren, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen werden kann.
(13) Am 18. Jänner 2008 gemäß § 13 AFHG anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bei der Landesregierung um Anerkennung gemäß § 18 ansuchen. Dem schriftlichen Antrag sind die Lehrpläne anzuschließen, die den der Anerkennung folgenden Lehrgängen und Kursen zu Grunde gelegt werden sollen. Bis zur Anerkennung richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 31/2013
Im RIS seit
11.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.
(1) Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2010, in Kraft.
(2) Die Änderung § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 13 Abs. 4 Z 1 und des § 18 Abs. 5 sowie der Entfall des § 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 tritt § 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 13 Abs. 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2021 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten § 13 Abs. 7 und § 22a Abs. 6 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2022 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022 treten § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2022, in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2025 treten § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. August 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 45/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 58/2022, LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025
Im RIS seit
15.09.2025
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006, außer Kraft.
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