20000433•Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz
20000433Steiermärkisches RettungsdienstgesetzLaw01.01.1990
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"9430 Rettung, Hubschrauberdienst"
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}Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 20/1990 (XI. GPStLT EZ 595, 596, 586)
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.
(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste zu gewährleisten, abgeschlossen werden.
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,
(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.
(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009
Im RIS seit
12.02.2014
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:
(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
(4) Eine anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes ist verpflichtet, mit jeder Gemeinde des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.
(5) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Bergrettungsorganisationen anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Bergrettungsorganisation sind insbesondere:
(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
(4) Eine anerkannte Bergrettungsorganisation ist verpflichtet, mit dem Land auf dessen Einladung einen Vertrag gemäß § 7 abzuschließen.
(5) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Land Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des Bergrettungsdienstes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009
Im RIS seit
11.02.2014
Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen besonderer Rettungsdienstes gleicher Art anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste sind insbesondere:
(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben jenes besonderen Rettungsdienstes, den die jeweilige Organisation besorgen soll, zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009
Im RIS seit
11.02.2014
Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
12.02.2014
(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Der Rettungsbeitrag beträgt ab 01. Jänner 2025 12,00 Euro. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Verbraucherpreisindex – VPI angepasst. Die Anpassungen erfolgen immer am 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres, erstmalig im Jahr 2026. Als Stichtag der Berechnungsgrundlage wird der 31.10. des vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.
(2) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für die überörtlichen Aufgaben des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes und der Sondereinsätze (§ 2 Abs. 3) sowie für die Besorgung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.
(3) Der von jeder Gemeinde jährlich aufzubringende Anteil am Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden ist zu 85 % an die von ihr vertraglich verpflichtete allgemeine Rettungsorganisation bzw. an die Freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 2) zu leisten. 15 % dieses Betrages sind an jenen Rechtsträger zu leisten, mit dem das Land einen Vertrag über die Leistung des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes geschlossen hat. Diese Beträge sind je zur Hälfte zum 1. April und 1. September zur Zahlung fällig.
(4) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maße beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der letzten Volkszählung. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008, jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes geht von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 164/2024
Im RIS seit
13.01.2025
(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.
(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Organe der Rettungsorganisation entsenden.
(2a) Kommen die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes ihrer Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht nach, hat die Landesregierung bis zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge durch Bescheid festzulegen, wie die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu kooperieren haben.
(3) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung die Aufsicht über die anerkannte Rettungsorganisation auszuüben. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. Diese Bünde haben auch das Recht, vor Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksstellen und des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes beratend mitzuwirken.
(6) Die in Abs. 5 angeführten Bünde haben auch das Recht, die Gebarung der übrigen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu überprüfen und Einsicht bezüglich des Rettungs- und Krankentransportdienstes zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
03.03.2026
Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine Rettungsorganisation, die Gemeinde oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.
Im RIS seit
12.02.2014
Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Rettungsorganisationen sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Umfang zu gestatten.
Im RIS seit
11.02.2014
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Wer
(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
12.02.2014
Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den §§ 3, 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie haben bis spätestens 31. Dezember 2010 nachzuweisen, dass sie den in § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 jeweils genannten Voraussetzungen entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009
Im RIS seit
11.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) § 16 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/1998 sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 letzter Satz sowie die Anfügung des § 12 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2002 sind mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2004 ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 12 Abs. 5 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1, 1a und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, des § 6 Abs. 2 Z 4, des § 9 Abs. 2 Z 4, des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4, des § 12 Abs. 2a und 6 sowie des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2009, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 20/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 164/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 16b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(11) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 12 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 164/2024, LGBl. Nr. 19/2026
Im RIS seit
03.03.2026