20000441•Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung
20000441Landeslehrer-Personalvertretungs-WahlordnungOrdinance28.09.1967
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 110/1967
Auf Grund der Abschnitte I und V und des § 36, insbesondere der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr.133/1967, wird verordnet:
Im RIS seit
01.02.2014
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Landeslehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Landeslehrer schriftlich zuzustellen.
Im RIS seit
01.02.2014
Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist.
Im RIS seit
01.02.2014
Beabsichtigt eine Wählergruppe einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des BundesPersonalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Landeslehrer die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter/der zuständigen Dienststellenleiterin so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrpersonen der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrpersonen aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Landeslehrpersonen, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Landeslehrer sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Landeslehrer gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Landeslehrer, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrpersonen ausscheidet, die
(2) Landeslehrpersonen, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, sind nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen sind jedoch auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt (§ 42 Z 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und 2 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendungen erhoben hat und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht (§ 20 Abs. 2 PVG).
(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs.3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Landeslehrpersonen, die sich als Personalvertreter/Personalvertreterinnen bewerben (Wahlwerber/Wahlwerberinnen), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters/einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als Vertreter/Vertreterin gilt. Wahlwerber/Wahlwerberinnen müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes); sie dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter/der Vertreterin des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber/Wahlwerberinnen, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Landeslehrern unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 10.Tage vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 7.Tage vor dem Wahltag öffentlich in der gleichen Art wie die Wahlkundmachung § 5 Abs. 3 zu verlautbaren.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer bereits im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, auf dem Stimmzettel nach der bei der letzten Wahl zu diesem Personalvertretungsorgan ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen vom zuständigen Wahlausschuss zu reihen. Im Falle einer Änderung in der Bezeichnung der Wählergruppen obliegt es dem jeweiligen Wahlausschuss, inwieweit die neu benannte Wählergruppe Rechtsnachfolgerin einer im Personalvertretungsorgan bereits vertretenen Wählergruppe ist. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens einzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge der jeweilig zuständige Wahlausschuss durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- und Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden „Briefwahl“ genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, dass sie die/der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Landeslehrer mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Landeslehrer durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, sind in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll in der Dienststelle liegen.
Im RIS seit
01.02.2014
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
Im RIS seit
01.02.2014
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen, wenn dies aus wahltechnischen Gründen, insbesondere zur rechtzeitigen Übermittlung der Stimmzettel an die Briefwähler, notwendig ist. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wähergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
Im RIS seit
01.02.2014
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs.1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Im RIS seit
01.02.2014
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung Sorge zu tragen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 16 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Wahl wird, soweit im § 23 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) festzuhalten.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 15) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Landeslehrer, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 12), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- und Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 24 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Landeslehrern, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 22 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, deren Hilfsorgane und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmann aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Niederschrift (§ 20 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle kundzumachen, so daß alle Wahlberechtigten leicht vom Wahlergebnis Kenntnis nehmen können.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) (Anm.: entfallen)
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(4) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 42 Z 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Dienststellenausschüssen zu wählen.
Im RIS seit
01.02.2014
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Landeslehrer wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Landeslehrer wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Landeslehrer wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber (Wahlwerberinnen/Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten.
Anm.: in der LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 103/2024
Im RIS seit
15.10.2024
Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 16 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 12 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 22 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Landeslehrer nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Diesen Landeslehrern ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 24 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 26 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 Abs. 1 obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. Das Wahlergebnis ist auch unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Bei der Berechnung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Werktage ohne die Samstage.
(7) Soweit in dieser Verordnung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in männlicher Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
Im RIS seit
31.10.2019
(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unverzüglich nach Ausschreibung der erstmaligen Wahl der Personalvertretung (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.
(2) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
Im RIS seit
01.02.2014
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Änderung des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1979 ist mit 19. Oktober 1979 in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen des § 3, des § 5 Abs. 2 lit. f, des § 7 Abs. 1 lit. b, des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 6, des § 14, des § 16 Abs. 3, des § 25 Abs. 1 lit. a und c, des § 29 Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 sowie der Entfall des § 7 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1997 sind mit 18. Oktober 1997 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen des § 5 Abs. 2 lit. e, f und i, des § 11 Abs. 2, der Überschrift vor § 12, des § 12 Abs. 1, des § 23 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, des § 33 Abs. 2 und des § 39 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.
(4) In der Fassung der Steiermärkischen Landeslehrer Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2019, LGBl. Nr. 80/2019, treten § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 3 lit. c und 5, § 30, § 34, § 36 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 3, 4 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Oktober 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 29 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
(5) In der Fassung der Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2024, LGBl. Nr. 103/2024, tritt § 33 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019, LGBl. Nr. 103/2024
Im RIS seit
15.10.2024
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