Niedermoor in der KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1. Juni 2004 über die Erklärung der Feuchtwiese Niedermoor in der KG. Haselsdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 59/2005
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 5/1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 79/1985 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005
§ 2
Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)