Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 2002 über die Erklärung von Gebieten der Laßnitzau zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 104/2002
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Laßnitzau wird ein in den Gemeinden Lang, Hengsberg und St. Nikolai im Sausal, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 33 (Laßnitzau)“ bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Oktober 2002, in Kraft.
§ 3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten der Laßnitzau zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 84/1981, außer Kraft.