Bezirkshauptmannschaft Hartberg – Erklärung zum Naturschutzgebiet; Verordnung
Stammfassung: GZ. S. 112/2000
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i. d. F. LGBl. Nr. 79/ 1985 wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Enzianwiese“ im Bereich des Masenberges auf Gst. Nr. 17 und 18, KG. Oberneuberg, Gemeinde Pöllauberg gelegen wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 3
(1) Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung wird insofern nicht berührt, wenn
(2) Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist nicht zulässig.
(3) Jegliche Geländeveränderung ist verboten.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Februar 2000, in Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)