20000498•Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz
20000498Steiermärkisches Landes-NebengebührenzulagengesetzLaw01.01.2003
Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz – Stmk. L-NGZG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 29/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1016/1 AB EZ 1016/3)
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
Im RIS seit
01.02.2014
§ 8 Z. 1 dieses Gesetzes ist auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte/die Beamtin bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
(4) Hat der Beamte/die Beamtin für nach § 158 L-DBR entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten/der Beamtin schriftlich mitzuteilen.
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte/die Beamtin einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 181 bzw. § 261 L-DBR gelten sinngemäß.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er/sie auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die anspruchs-begründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 11 Abs. 5 oder § 12 Abs. 3 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Die §§ 65, 66 und 80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Dem/Der Hinterbliebenen eines Beamten/einer Beamtin, der/die eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene/die Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten/der Beamtin abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
(1) Dem/Der ehemaligen Beamten/Beamtin des Ruhestandes, der/die Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Dem Hinterbliebenen/Der Hinterbliebenen eines/einer ehemaligen Beamten/Beamtin des Ruhestandes, der/die Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(3) Dem/Der Angehörigen eines/einer entlassenen Beamten/Beamtin gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte/die Beamtin im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches E 7,3 nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1973 entfallen – zu berücksichtigen:
(2) Für Dienstzeiten vor dem 1. Jänner 1998 gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten. Diese Gutschrift ergibt sich aus dem Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren, die in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jeweils bezogen wurden.
(3) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte/die Beamtin sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(4) Aus Anlass der Aufnahme des Beamten/der Beamtin sind die gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren, für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die eine Verwendungszulage gemäß § 269 L-DBR bezogen hat, gebührt jeweils eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht.
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Abs. 3 heranzuziehen, wobei die zuletzt bezogene Verwendungszulage jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist. Diese Nebengebührenwerte sind mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die der Beamte/die Beamtin eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Verwendungszulage maßgebend.
(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem/einer im Dienststand verstorbenen Beamten/Beamtin erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr
Divisor
2005
455
2006
472,5
2007
490
2008
507,5
2009
525
2010
542,5
2011
560
2012
577,5
2013
595
2014
612,5
2015
630
2016
647,5
2017
665
2018
682,5
(3) Nebengebührenzulagen, die bis zum 31. Dezember 2004 ermittelt werden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 3 jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten.
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
01.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1) Die Einfügung des § 1 Abs. 2 Z 5 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 6 und 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010
Im RIS seit
02.02.2014
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