20000505•Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
20000505Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009Law01.09.2025
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"2200 Landesbedienstete"
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}Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem ein Gesetz über die Pensionsansprüche der Landes-beamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen erlassen wird (Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009)
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2419/1 AB EZ 2419/5)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 45/2016, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die überlebende eingetragene Partnerin/der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin oder die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte/Überlebende Ehegattin (Witwer/Witwe) ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner/Überlebende eingetragene Partnerin ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten/der Beamtin mit diesem/dieser in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
(6) Früherer Ehegatte/Frühere Ehegattin ist, dessen/deren Ehe mit der Beamtin/dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner/Frühere eingetragene Partnerin ist, dessen/deren eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten/der Beamtin für nichtig erklärt oder durch ein ordentliches Gerichtaufgelöst worden ist.
(7) Angehörige sind Personen, die im Fall des Todes der Beamtin/des Beamten Hinterbliebene wären.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 und 5, § 15 Abs. 3 Z 1, 2 und 5, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 10 Z. 3, § 24 Abs. 1 bis 5, 6 Z 1, 2 und 3 lit. a sowie Abs. 7 bis 10, § 26 Abs. 2 bis 6, § 28 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 29 Abs. 2 und 4, § 30 Abs. 4 Z. 4, Abs. 5 Z. 2, Abs. 5 Z. 5 lit. a und b sowie Abs. 6, § 44 Abs. 4 und 6, § 46, § 49 Abs. 4, § 54 Abs. 7, § 67 Abs. 8, § 69 Abs. 1 Z. 1 sowie § 77 Abs. 2 Z. 1.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der für die Vollziehung des Pensionsrechtes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4 sowie der Einkünfte nach § 22 Abs. 11.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch:
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt:
(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberührt.
Im RIS seit
02.02.2014
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, deren/dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin/dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablöse rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin/des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin/dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Bewilligung auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
Der 2. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 LDBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den §§ 54 und 55 entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55, höchstens jedoch die am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR. Die Zuordnung derartiger Beitragsgrundlagen zu einem Kalendermonat und die Aufwertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Nachkauf der jeweiligen Zeiten gestellt wurde.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
10.07.2024
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist. Der Kontoprozentsatz darf insgesamt 80 % nicht übersteigen.
(2) Für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR gebührt der nach Abs. 1 ermittelte Ruhegenuss im Ausmaß der prozentuellen Herabsetzung der Wochendienstzeit. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten neuerlich der Ruhegenuss allenfalls unter Anwendung des Abs. 3 zu ermitteln.
(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.
(5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat.
(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143b L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,15 Prozentpunkte pro Monat.
(7) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(8) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
(9) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 99/2025
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
(2) Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit Hilfe automationsunterstützter Verfahren oder schriftlich zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
Im RIS seit
02.02.2014
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 10 Abs. 1, allenfalls nach Anwendung des § 12 Abs. 1, ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 % nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80 % jedenfalls nicht übersteigen.
Im RIS seit
01.02.2014
Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin und dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Sechzigfachen des Betrages gemäß Satz 1 begrenzt. An die Stelle des Betrages gemäß Satz 1 tritt bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 99/2025
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ab dem auf den Todestag der Beamtin/des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte an ihrem/seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er/sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes der Beamtin/des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich die Beamtin/der Beamte mit ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten gebührte oder im Falle ihres/seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehrgattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten/der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin/des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(6) Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension/Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von E 1503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von E 1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach § 17 erhöhten oder nach § 18 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der/die Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Prozentsatz nach § 16 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn der/die Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erlangt hat.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 16 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 18 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 41 zu ersetzen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorangegangene Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung, einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
(7) Zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
(11) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 29 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten
(2) Die Eigenschaft eines Waisenkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 bis 6 und § 28 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehe-gatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten/Ehegattinnen dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin/des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin/des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines/einer allenfalls noch verbleibenden Ehegatten/Ehegattin nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre/seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(2) Ist eine Beamtin/ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin/dem Beamten zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach § 13 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine/ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin/versetzter Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach § 13 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor ihrem/seinem Tod nicht entschieden hat.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter, der/dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 13 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin der Beamtin/des Beamten, der/die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch Tod der Ehegattin/des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Den Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin und der Waise einer/eines im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn/sie ein Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt ihres/seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt die Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise beträgt 60 % der für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin vorgesehenen Abfertigung.
Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt der Kinderzuschuss nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin, dessen/deren Haushalt ein Kind der Beamtin/des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwer-/Witwenversorgungsgenuss der Kinderzuschuss, die der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehenen Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(6) Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) des Ehegatten/der Ehegattin den für die Beamtin/den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin/der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten/bei der Ehegattin zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist für die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorschussempfängerin/des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Vorschussempfängerin/dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsraten bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Im RIS seit
01.02.2014
Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 177b L-DBR, wenn
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 f L-DBR gebührt auf Antrag auch der Beamtin/dem Beamten des Ruhestandes und ihren/seinen Hinterbliebenen.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin/der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer/eines inhaftierten Beamtin/Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres/seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der/des inhaftierten Beamtin/Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des/der Angehörigen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Geldleistungen sind der/dem Anspruchsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den gesetzlichen Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der/des Anspruchsberechtigten ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen/Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte oder die/der gesetzliche Vertreterin/Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren/dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(7) Die/Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet die/der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie/er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie/er der Aufforderung nachkommt. Sie/Er muss aber auf die Folgen ihres/seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Im RIS seit
01.02.2014
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die/Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr/ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres/seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Die Empfängerin/Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres/seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 19 bleibt unberührt.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz verhalten. Leistet die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird, noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach § 29 und § 30 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
100%
90%
80%
70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.“
(3) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten der beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Kommission zur langfristigen Pensionsversicherung (§ 108e ASVG) für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr. 142/2004, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungsfaktor ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999, durch Verordnung festzusetzen.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von E 2.310,– monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- und Versorgungsbezug
(7) Abweichend von Abs. 2 erfolgt im Kalenderjahr 2012 keine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(8) Abweichend von Abs. 2 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 43 Abs. 3) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
(9) Abweichend von Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2015 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
(10) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten und für die zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, gebührt zusätzlich zur Erhöhung nach Abs. 2 für das Kalenderjahr 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 31. März 2017 auszuzahlen.
(11) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2018 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 12) ist zu erhöhen,
(12) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 11 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Abs. 11 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(13) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 12 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 11 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(14) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2019 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 15) ist zu erhöhen,
(15) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 14 ist die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.
(16) abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2020 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 17) ist zu erhöhen,
(17) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 16 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionen-begrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat.
(18) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2021 wie folgt vorzunehmen:
(19) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 18 ist die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge, ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.
(20) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2022 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 21) ist zu erhöhen,
(21) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 20 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist.
(22) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2023 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 23) ist zu erhöhen,
(23) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 22 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist.
(24) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 23 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 22 Z 1 oder – im Fall des Abs. 22 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil ist Abs. 25 entsprechend anzuwenden.
(25) Abweichend von Abs. 2 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges für das Kalenderjahr 2023 vorzunehmen, indem Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
(26) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 27) ist zu erhöhen,
(27) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 26 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.
(28) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 27 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 26 Z 1 oder – im Fall des Abs. 26 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(29) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen statt mit den in § 43 Abs. 5 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr
Aufwertungsfaktor
1980
2,732
1981
2,601
1982
2,514
1983
2,445
1984
2,364
1985
2,274
1986
2,226
1987
2,175
1988
2,134
1989
2,088
1990
1,998
1991
1,910
1992
1,834
1993
1,761
1994
1,723
1995
1,673
1996
1,633
1997
1,633
1998
1,613
1999
1,591
2000
1,584
2001
1,567
2002
1,550
2003
1,543
2004
1,529
2005
1,504
2006
1,470
2007
1,447
2008
1,421
2009
1,377
2010
1,357
2011
1,342
2012
1,305
2013
1,269
2014
1,240
2015
1,220
2016
1,205
2017
1,196
2018
1,177
2019
1,154
2020
1,133
2021
1,117
2022
1,097
2023
1,000
(30) § 43 Abs. 2 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
(31) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2026 wie folgt vorzunehmen:
(32) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 31 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die gemäß den am 31. Dezember 2025 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist.
(33) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 32 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 31 Z 2 lit. a oder – im Fall des Abs. 31 Z 2 lit. b – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024, LGBl. Nr. 99/2025
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 43 Abs. 23) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1 666,66 €
30 % des Gesamtpensionseinkommens
über 1 666,66 € bis zu 2 000 €
500 €
ab 2 000 € bis zu 2 500 €
ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt
(2) Die Einmalzahlung ist mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 30. April 2023 auszuzahlen.
(3) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 30) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2021 bzw. 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022
300 €
(4) Die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 sind kein Pensionsbestandteil und gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 30.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023
Im RIS seit
18.04.2023
Abweichend von § 43 Abs. 2 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
10.07.2024
(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu ihrer/seiner Rückkehr ihre/seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem/der Angehörigen der Beamtin/des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr gebühren würde, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die Beamtin/der Beamte abgängig geworden ist oder dass sie/er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten/der Ehegattin und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten im gleichen Verhältnis zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin/des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Angängigwerden der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tage an.
(7) Hat eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr/ihm zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihr/ihm gebührt hätte, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin/der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes der Beamtin/des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9, und 11 sind im Fall der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Im RIS seit
02.02.2014
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin einer Beamtin/eines Beamten ist die von ihm/ihr hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Im RIS seit
03.02.2014
(1) Dem Angehörigen/Der Angehörigen einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten kann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der/die Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der/die Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des/der Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf den Hinterbliebenen/die Hinterbliebene einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der/die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht des/der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem/Der Hinterbliebenen, dessen/deren Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er/sie Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 43 sowie § 67 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin/des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin/des Beamten anzurechnen. Die Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in den Dienststand oder der Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzurechnen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die in § 51 Abs. 2 Z 1 und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängig Werdens des Beamten wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
10.07.2024
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin/der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
(3) Die Beamtin/Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen sie/er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre/seine Hinterbliebenen, wenn die Beamtin/der Beamte vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und/oder Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 Z 1. letzter Halbsatz gilt nur für Beamtinnen/Beamte, auf die § 78 nicht anzuwenden ist.
(6) Zeiten nach § 51 Abs. 2 Z 9 sind abweichend von Abs. 2 Z 1 auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin/der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre/seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin/der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre/seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 181 Abs. 2 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach rechtskräftiger Festsetzung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin/des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des/der betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne das sie/er, ihre/seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Auf Antrag der Beamtin/des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie/er nach § 52 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 54 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse ST09 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin/des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbeitrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin/der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin/den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin/vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr/ihm glaubhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Im RIS seit
13.01.2015
(1) Wird eine Beamtin/ein Beamter, die/der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 54 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(3) Die Wiederaufnahme einer Beamtin/eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin/der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre ihren/seinen Dienst ordnungsgemäß versehen kann.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Bestimmungen der §§ 57 bis 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 1945 und 31. Dezember 1958 geboren sind.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes mit Ausnahme des § 11 auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.
Im RIS seit
01.02.2014
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 LDBR (Familienhospiz) beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 74 Abs. 1 Z 2 L-DBR herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach § 9 Abs. 3.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamtinnen/Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z 3 300 Beitragsmonate erforderlich.
(4) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich der Beamtin/dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte frühestens ihre/seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §§ 142 in Verbindung mit § 295a L-DBR bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
(4) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 141 L-DBR 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 99/2025
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
(2) Der Ruhegenuss darf
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der/Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin/Beamten, die/der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin/des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre, zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 27/2022
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Empfängerinnen/Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
(2a) Für Personen, die am 1. Jänner 2013 wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz beziehen, beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1:
(3) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 und 2a ist, allenfalls in Verbindung mit § 80 Abs. 1, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 4 bis 7 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(3a) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 bis 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL
7,5 %
über 200 % bis 300 % der HBGL
17,5 %
über 300 % der HBGL
22,5 %
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(4) Der Kinderzuschuss und die Zulage nach § 29 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von denen dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 45/2016
Im RIS seit
08.04.2016
Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen sie/er ihr/sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes der Beamtin/des Beamten, das diese/dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltlich Pflege gleichzuhalten.
(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 % des Mindestsatzes nach § 30 Abs. 5.
(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nach § 54 Abs. 2 Z 3 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Beamtin/den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages zulässig.
(8) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhstand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
Abweichend von § 54 Abs. 4 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 261 Abs. 2 bis Abs. 7 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.
(3) Nach einer/einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin/Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin/des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 sowie § 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück und der 1. Teil des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das der von der Beamtin/dem Beamten bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf vier Kommastellen zu runden ist.
(2) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 1 ist für die Beamtin/dem Beamten ein Ruhebezug nach den §§ 9 und 10 zu bemessen. Dieser Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100 % entspricht.
(3) Nach § 13 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie dem Frühstarterbonus nach § 14 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
Im RIS seit
25.03.2022
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Der Solidarbeitrag gemäß § 66 ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß § 71 Abs. 1 zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
(3) Der Witwer-/Witwenversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 16 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf den Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % des Gesamtruhebezuges gemäß § 70 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
(5) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt der Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 71 Abs. 1 maßgebend sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für
(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit einer Beamtin/eines Beamten unter Außerachtlassung
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 % der Aktivzulage, die der Beamtin/dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat die Beamtin/der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand aufgewertete Aktivzulage zugrunde zu legen.
(3) Wurde die Aktivzulage aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Aktivzulage der Bemessung zugrunde zu legen. Der Beamtin/Dem Beamten, die/der aus verschiedenartigen Verwendungen Aktivzulagen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenusszulage.
(4) Der Beamtin/Dem Beamten, der eine Aktivzulage und eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR bezogen hat oder die/der weder die Aktivzulage noch die Verwendungszulage zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezieht, gebührt eine Ruhegenusszulage. Als Bemessungsgrundlage gilt die Aktivzulage unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR. § 12 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz ist nicht anzuwenden.
(5) Die Ruhegenusszulage beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Aktivzulage bezogen wurde, 10 % der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(6) Wurde eine Aktivzulage ohne Änderung der Verwendung nach dem 31. Oktober 1996 neu bemessen und in eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR umgewandelt, die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhstand bezogen wird, besteht kein Anspruch auf eine Ruhegenusszulage.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuss (Versorgungsgenusszulage).
(2) Die Versorgungsgenusszulage beträgt
Im RIS seit
01.02.2014
Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulage für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen weiterhin anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Im RIS seit
02.02.2014