Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. Juli 1997 über die Erklärung eines Teilbereiches des „Häuselbergs“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 484/1997
Auf Grund des § 5 des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976, LGBl, Nr. 65, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)