20000507•Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010
20000507Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010Law01.01.2010
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010 erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3412/1 AB EZ 3412/2)
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010 erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3412/1 AB EZ 3412/2)
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 30 St. PG 2009, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem St. PG 2009 haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug für den Jänner 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 30 Abs. 2 St. PG 2009.
Im RIS seit
02.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
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"2200 Landesbedienstete"
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