Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1997 über die Erklärung von Gebieten des Hochtales Lassing zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1997
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
Im Bereich des Hochtales Lassing wird ein in der Gemeinde Lassing gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 49 (Hochtal Lassing) bezeichnet.
Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.