Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 10. Juni 1997 über die Erklärung eines Teilbereiches des ehemaligen Lehmabbaugeländes in der Marktgemeinde Unterpremstätten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 458/1997
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Teile des Grundstückes Nr. 402/5, EZ. 17, sowie Teile der Gst. Nr. 402/6 sowie 402/10, EZ. 17, KG, Unterpremstätten, im Gemeindegebiet von Unterpremstätten werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom 4.Oktober 1989, GZ.: 6 U 241989, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ am 25.Oktober 1989, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)