Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 13. Juni 1996 über die Erklärung des „Hartberger Gmoos“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 490/1996
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Hartberger Gmoos“, ein im Bereich der Stadtgemeinde Hartberg gelegenes Feuchtbiotop, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß und Nutzungskonzept zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Gleichzeitig tritt mit dem Tag der Kundmachung die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 1. Juli 1994 über die Erklärung des „Hartberger Gmoos“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet), GZ.: 6 N 10594, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 28, Jahrgang 1994, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)