Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. Februar 1994 über die Erklärung des Halbtrockenrasens (Mesobromion) am Schartnerkogel, siehe Anlage 3, zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 171/1994
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB. Nr. 65/1976, i. d. F. LGB. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Halbtrockenrasen (Mesobromion) am Schartnerkogel, der ein Massenvorkommen des Gelben Lein (Linum flavum) sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstücks Nr. 303/1, KG. Königgraben, Marktgemeinde Deutschfeistritz, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 3 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 61977, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)