20000534•Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
20000534Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkLaw01.01.2026
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32021L1883
CELEX-Nr.: 32022L2041
CELEX-Nr.: 32024L1233
Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR)
Stammfassung: LGBl. Nr. 29/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1016/1 AB EZ 1016/3)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 1/2021, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025
Wurde am 11.11.2014 rückwirkend mit 1.9.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 306 Abs. 22); bis 11.11.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.
(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Im RIS seit
13.01.2015
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 74, § 2 Abs. 1 Z 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, § 150 Abs. 2, § 177a Z. 4, § 177d Z. 3, § 177g Abs. 11, § 181 Abs. 7 Z. 1 lit. c, § 278 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 298 Abs. 4 Z. 1, 3 und 4 sowie § 298 Abs. 5.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
02.07.2024
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
(2) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde“ verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.
(3) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete“ verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.
(4) Soweit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten der Direktion.
(5) Soweit der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten des Landesrechnungshofes übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten des Landesrechnungshofes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
02.07.2024
(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014
Im RIS seit
13.01.2015
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen.
(2a) Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.
(4) Zeitgleich mit dem Stellenplan ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen) und Angaben über die Einkommensverteilung, insbesondere prozentuelle Einkommensunterschiede nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen, sowie Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht zu enthalten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
(3) Die Funktionsgruppen umfassen
Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen
1 bis 3,
Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen
4 bis 6,
Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen
7 bis 9,
Fachassistenz mit den Gehaltsklassen
10 bis 12,
Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen
13 bis 17,
Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen
18 bis 21,
Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen
22 bis 24.
(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte:
Gehaltsklassen
Punktewerte
1
0 – 75
2
76 – 87
3
88 – 101
4
102 – 117
5
118 – 136
6
137 – 158
7
159 – 182
8
183 – 212
9
213 – 245
10
246 – 283
11
284 – 327
12
328 – 377
13
378 – 435
14
436 – 501
15
502 – 577
16
578 – 665
17
666 – 766
18
767 – 882
19
883 – 1016
20
1017 – 1170
21
1171 – 1347
22
1348 – 1550
23
1551 – 1784
24
1785 – 2053
(2) Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammengefasst werden.
(3) Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:
(2) Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.
(3) Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.
(4) Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen, wenn
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Steht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.
(2) Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.
(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
Im RIS seit
26.07.2019
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.
(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(3) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
(4) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
(5) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
(6) Das Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(6a) Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Abs. 6 zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(7) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 sind dem/der Bediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind dem/der Bediensteten vor seiner/ihrer Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem er/sie für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von dem/der Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber/die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 11 Abs. 2 Z 5, 8, 10, 13, 14,15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
(3) Die Information über Änderungen der in § 11 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 11 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind dem/der Bediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024
Im RIS seit
05.12.2024
(1) Für Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit in anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird – frühestens bei Übernahme des/der Bediensteten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.
(3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet. Der Ernennungsbescheid ist dem/der Beamten/Beamtin spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom/von der Beamten/Beamtin zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Im diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(6) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen
(2) In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.
(3) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
Im RIS seit
02.02.2014
Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag oder sollte das auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich sein, durch eine andere geeignete Form zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Steiermark zu befolgen und alle mit seinem/ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Im RIS seit
02.02.2014
Jeder Bedienstete/jede Bedienstete, der/die nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle zu betrauen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einer Stelle nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle gehörenden Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (Telearbeit) verrichtet, wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(2a) Wird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3) handelt.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Eine unbefristete Verlängerung ist möglich.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
(4a) Alle die Telearbeit betreffenden Genehmigungen, Ablehnungen und Widerrufe sind von der Dienststellenleitung der Dienstbehörde zur abschließenden Prüfung vorzulegen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung im Rahmen der Telearbeit besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
16.09.2025
(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Bedienstete,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 49/2019
Im RIS seit
26.07.2019
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
(3) Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(7a) Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(8) Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Zum Inkrafttreten siehe die Anm. zu § 306.
Im RIS seit
13.01.2015
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(6) § 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Strebt eine Bedienstete/ein Bediensteter die Versetzung in die Direktion des Landtages an und fordert die Präsidentin/der Präsident des Landtages diese/diesen an, hat die Landesregierung eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Präsidentin/vom Präsidenten verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Verlangt die Präsidentin/der Präsident mit Zustimmung der/des Bediensteten bei der Landesregierung deren/dessen Versetzung zur Direktion des Landtages, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 27/2009
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Im RIS seit
13.01.2015
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der/die Bedienstete, der/die diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.
(2) Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.
Im RIS seit
02.07.2024
(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(2a) Die dienstliche Grundausbildung sowie jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, sind dem Bedarf entsprechend anzubieten. Die dienstliche Ausbildung ist kostenlos, die Teilnahme wird als Dienstzeit angerechnet und soll möglichst während der Dienststunden stattfinden.
(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung
(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, ELearning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Bei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.
(2) Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.
(2) Ist für eine Verwendung eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren. Bedienstete, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, können zur Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden, wenn dies aus dienstlichen Interessen erforderlich ist.
(3) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine Allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die Allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.
(4) Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Die Absolvierung der Allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.
(1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
(2) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.
(3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.
(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
(2) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.
(3) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.
(2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.
(3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
(4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Als Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.
(2) Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
(3) Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet
(3a) Die Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(4) Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.
(6) Eine nicht bestandene mündliche und/oder schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden; die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.
(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.
(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Im Ruhestand sind die Beamten/Beamtinnen zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.
Im RIS seit
01.02.2014
Die Bediensteten haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.
(2) Der/Die Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der/die Bedienstete eine Weisung eines/einer vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er/sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine/ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(4) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der/die Bedienstete auf Weisung seiner/ihrer Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er/sie in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.
(2) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(2a) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 65 Abs. 1 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.
(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
02.07.2024
(1) Der/Die Bedienstete hat alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren gilt die Geheimhaltungspflicht weder für den Beschuldigten/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025
Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Im RIS seit
02.02.2014
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Der/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit, einschließlich der Überstunden, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Bediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des/der Bediensteten zulässig. Dem/Der Bediensteten, der/die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.
(5) Sofern die betroffenen Bediensteten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Im RIS seit
02.02.2014
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Im RIS seit
02.02.2014
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die Dienstzeit der Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern/ Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.
(4) Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Der/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung
(3) Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach Anordnung
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.
(6) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.
(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/deren Zustimmung erstreckt werden.
(8) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
(9) Im Rahmen der Telearbeit gemäß § 16a Abs. 1 sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen angemessener Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege
(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
(4) Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023
Zum Inkrafttreten siehe die Anm. zu § 306.
Im RIS seit
17.11.2023
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024
Im RIS seit
02.07.2024
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023
Im RIS seit
07.06.2023
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019
Im RIS seit
26.07.2019
(1) Mit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.
(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des § 151 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(7) Fällt in die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit
ist die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.
(8) Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Abs. 1 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
Im RIS seit
26.07.2019
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§ 37 Abs. 3, § 46 oder § 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
Im RIS seit
01.06.2021
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wenn
(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
Im RIS seit
26.07.2019
(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus
(4) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
(1) Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
(2) Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024
Im RIS seit
05.12.2024
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