20000537•Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung
20000537Steiermärkische VertragsschablonenverordnungOrdinance31.01.2009
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Erlassung von Vertragsschablonen für die Stellenbesetzung in landesnahen Unternehmen (Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 18/2009
Auf Grund des § 2 Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 120/2008, wird verordnet:
Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Steiermark größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (z. B. gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 3 Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahin gehend zu erreichen, dass
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.
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