20000542•Steiermärkisches Volksrechtegesetz
20000542Steiermärkisches VolksrechtegesetzLaw01.01.1987
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}Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1986 (X. GPStLT EZ 1076)
Im RIS seit
31.01.2014
Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz 2010 vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte).
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes:
Volksrechte in der Gemeinde:
(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 69/2025
Im RIS seit
05.09.2025
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Landesregierung und zu Gesetzesinitiativen gemäß Abs. 2 sind vom Landtag und Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen sind von der Landesregierung zu veröffentlichen.
(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Volksbegehren über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
(3) Ein Volksbegehren liegt vor, wenn es von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt wird.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(3) Eine Initiative liegt vor, wenn sie von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird.
(4) Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat
(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/199, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Im RIS seit
31.08.2017
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 17 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
Als Eintragungsfrist ist eine Frist von acht Tagen festzusetzen, die mit einem Samstag beginnen muß. Sie darf frühestens vier Wochen nach der Kundmachung der Verordnung gemäß § 19 beginnen und muß spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt enden.
Im RIS seit
31.01.2014
Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 20) für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Stimmberechtigte hat sich in die Eintragungslisten jener Gemeinde einzutragen, in deren Wählerevidenz er aufscheint.
(2) Für die Eintragung in einer anderen Gemeinde ist eine Stimmkarte erforderlich. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens bis zum dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte aufscheint, zu beantragen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der Wählerevidenz anzumerken.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur- oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.
(3) Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, daß die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich ist.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Zur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben
(2) In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.
(3) Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muß während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Wer das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen will, hat vor der Eintragung seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Eintragungsbehörde prüft, ob der Eintragungswillige nach der Wählerevidenz der Gemeinde stimmberechtigt ist oder ob er eine Stimmkarte hat. Die Stimmkarte ist vor der Eintragung abzugeben.
(3) Ist in der Wählerevidenz die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung für das Volksbegehren oder die Initiative angemerkt, ist eine Eintragung nur zulässig, wenn der Eintragungswillige die Stimmrechtsbestätigung vor der Eintragung abgibt.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Gegen die Nichtzulassung Stimmberechtigter oder die Zulassung Nichtstimmberechtigter zur Eintragung kann der Betroffene und jeder Stimmberechtigte innerhalb der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Eintragungsbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat noch vor Ermittlung des Eintragungsergebnisses über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, daß ein Stimmberechtigter zu Unrecht nicht zugelassen wurde, gilt als Eintragung. Die Entscheidung, daß ein Nichtstimmberechtigter zu Unrecht zugelassen wurde, gilt als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Eintragungswilligen haben in die Eintragungslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Eintragungsbehörde hat jede Eintragung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und die Eintragungslisten fortlaufend zu numerieren. Jede Eintragung ist in der Wählerevidenz anzumerken. Erfolgt die Eintragung auf Grund einer Stimmkarte, ist dies in der Eintragungsliste anzumerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Im RIS seit
31.08.2017
Ungültig sind
Im RIS seit
31.01.2014
Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zur Beobachtung des Eintragungs- und Ermittlungsverfahrens bei jeder Eintragungs- und Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
Im RIS seit
31.01.2014
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß der § 52 (Verbotszone), der § 55 (Leitung der Wahl), der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde der Gemeindewahlbehörde die Eintragungslisten vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt unverzüglich auf Grund des Wählerverzeichnisses und der Eintragungslisten
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch mitzuteilen und die Beurkundung des Ergebnisses sowie die Eintragungslisten innerhalb einer Woche nachzureichen.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Landeswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen und gibt das vorläufige Gesamtergebnis bekannt.
(2) Auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden übersandten Unterlagen und der Antragslisten des Einleitungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und ihre Feststellung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen des Volksbegehrens oder der Initiative der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
Im RIS seit
30.01.2014
Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb eines Jahres zu behandeln und jedenfalls darüber zu beschließen.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist von den Sitzungen des Landtages, in denen das Volksbegehren behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig zu verständigen.
(2) Der Landtag hat den über das Volksbegehren gefaßten Beschluß dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(3) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Landesregierung hat die Initiative unverzüglich zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu machen.
(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Behandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
Im RIS seit
30.01.2014
Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
30.01.2014
Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an die Landesregierung zu richten und hat eine Begründung zu enthalten.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 entspricht. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesregierung dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
Für das weitere Verfahren gelten die §§ 62, 63 und 65 bis 80 sinngemäß.
Im RIS seit
30.01.2014
Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Das Recht der Gemeindeinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Gemeindeinitiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Gemeindeinitiative ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
(3) Eine Gemeindeinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
Im RIS seit
08.09.2014
(1) Von mindestens 10 Gemeinden kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse das Verlangen an die Landesregierung auf Einleitung einer Gemeindeinitiative gestellt werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen. Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Gemeindeinitiative hat
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 1 und 2 und 47 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der Gemeinderatsbeschluß einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 47 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Sobald der Antrag hinreichend (§ 46 Abs. 3) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Gemeindeinitiative vorliegt.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Im RIS seit
31.01.2014
Für die Vorlage der Gemeindeinitiative an den Landtag und die Beschlußfassung im Landtag gilt § 37 sinngemäß.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014
zu Abs. 6: Die Kundmachung des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erfolgte in der Grazer Zeitung vom 25. Oktober 2005, GZ Nr. 328/2005. Die XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages hat mit 25. Oktober 2005 begonnen.
Im RIS seit
08.09.2014
(1) Der Landtag hat die Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit hat durch Veröffentlichung in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Zum Inkrafttreten siehe § 195 Abs. 6 und die do. Anmerkung.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat
(2) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Im RIS seit
31.08.2017
Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 52, 54 bis 56 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Von mindestens 50 Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksabstimmung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von 50 Gemeinden eingebracht und entspricht der Antrag den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. c und des § 54, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(3) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 98/2014
Im RIS seit
08.09.2014
(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksabstimmung in den Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 61) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Im RIS seit
30.01.2014
Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
Im RIS seit
30.01.2014
Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am Tag der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss der Stimmlisten die §§ 25 bis 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
Im RIS seit
08.09.2014
(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
(3) Die Landeswahlbehörde hat den Abstimmungsbehörden die amtlichen Stimmzettel spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksabstimmung in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
30.01.2014
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde, und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein gestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
Im RIS seit
31.01.2014
Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
Im RIS seit
30.01.2014
Im Übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 34 bis 36 (Wahlkarten), die §§ 46 bis 53 (Wahlort und Wahlzeit), die §§ 55 bis 64 (Wahlhandlung) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung getrennt durchzuführen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.
(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
(2) Die Niederschrift der Abstimmungsbehörden hat überdies
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Im RIS seit
30.01.2014
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Abstimmungsakten innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksabstimmung fest und beurkundet es in einer Niederschrift. Diese Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Im RIS seit
31.01.2014
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen der Volksabstimmung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
Im RIS seit
31.01.2014
Wurde der Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 98/2014
Im RIS seit
08.09.2014
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(4) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Im RIS seit
31.08.2017
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3 und 83 bis 85 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3, 83 und 87 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der Gemeinderatsbeschluß einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 87 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.
(4) Sobald der Antrag hinreichend (§ 82 Abs. 4 lit. f) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Im RIS seit
30.01.2014
(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 86 oder 89 Abs. 4 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im RIS seit
31.01.2014
Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksbefragung in den Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem Befragungslokal aufliegen.
Im RIS seit
31.01.2014
(1) Der Tag der Volksbefragung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 90) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Im RIS seit
31.01.2014