20000560•Zuweisung von Naturalwohnungen an Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
20000560Zuweisung von Naturalwohnungen an Land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerLaw05.11.1986
Gesetz vom 13.Mai 1986 über die Zuweisung von Naturalwohnungen an Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/1986 (X. GPStLT EZ 1020)
Im RIS seit
02.02.2014
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, können den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) Naturalwohnungen zur Benützung überlassen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhältnis begründet.
(1) Für die Benützung der Naturalwohnung hat der Lehrer eine angemessene Vergütung zu leisten und auf die Wohnung entfallende Betriebskosten zu ersetzen.
(2) Die Vergütung und die Betriebskostenanteile können von den Monatsbezügen des Lehrers im vorhinein einbehalten werden.
Durch Verordnung der Landesregierung sind die Höhe der monatlich zu leistenden Vergütung unter Bedachtnahme auf das Nutzflächenausmaß und den Ausstattungsstandard der Wohnung sowie der Betriebskostenersatz näher zu regeln. Für Naturalwohnungen, deren Benützung im Dienstinteresse erforderlich ist, kann ein bis zu 50 von 100 ermäßigter Verrechnungssatz vorgesehen werden.
(1) Naturalwohnungen sind zu entziehen:
(2) In Härtefällen oder bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände kann von einer Entziehung der Naturalwohnung aus den im Abs.1 lit.a und b genannten Gründen abgesehen werden.
Im RIS seit
02.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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"2610 Land- und forstwirtschaftliche Lehrer"
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